Ab dem 01.08.2026 tritt der gesetzliche Anspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter in Kraft. Grundlage ist § 24 Abs. 4 SGB VIII.
Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder in den darauffolgenden Schuljahren eingeschult werden, haben ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (z. B. Hort) oder in einem Ganztagsangebot an der Schule.
Anmeldung des Betreuungsbedarfs
Damit der Betreuungsbedarf rechtzeitig berücksichtigt werden kann, ist eine Anmeldung erforderlich.
Die Anmeldung muss bis spätestens 30. April des jeweiligen Jahres erfolgen.
Dies bedeutet:
Für das Schuljahr 2026/2027 ist die Anmeldung bis zum 30.04.2026 erforderlich.
Für jedes folgende Schuljahr gilt entsprechend der 30. April als Anmeldefrist.