Beschreibung der Aufgabe / Dienstleistung:Sicherstellung des Lebensbedarfs durch Bewilligung von Geld- und/oder Sachleistungen für:
- Ernährung
- Kleidung
- Unterkunft und sonstige lebensnotwendigen Bedarf an Asylbewerber sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen
- über einen Flughafen einreisen wollen und dort auf exterritorialem Gebiet festgehalten werden, bevor über ihre Einreise entschieden ist
- wegen Krieg in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 32 oder 32 a des Ausländergesetzes besitzen
- eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes haben
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder
- Ehegatten oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Ansprüche auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) geregelt und werden überwiegend in Form von Sachleistungen verteilt. Nur in Ausnahmefällen können statt der vorrangig zu gewährenden Sachleistungen Wertgutscheine oder Geldleistungen im gleichen Wert ausgegeben werden.
Anspruch besteht insbesondere auf:
- Grundleistungen (§ 3 AsylblG): Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen+, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens.
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylblG)
- Sonstige Leistungen (§ 6 AsylblG)
Dies sind Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind.