Antragsberechtigt sind Personen mit folgenden Voraussetzungen:
- Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik,
- Vollendung des 65. Lebensjahr
- Volljährige, wenn sie voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.
Die Leistungen der Grundsicherung entsprechen in Inhalt und Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt und sind wie diese einkommens- und vermögensabhängig.
Wenn der Antragsteller mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren volljährigen Kindern oder ihren Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches zu versteuerndes Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Wenn der Antragsteller mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren volljährigen Kindern oder ihren Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches zu versteuerndes Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
