Antragsberechtigt sind Personen mit folgenden Voraussetzungen:
- Bezug einer Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres
- Voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung auf Zeit
Als Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die Sozialhilfe die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird grundsätzlich durch laufende Leistungen erbracht. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach gesetzlich festgelegten Regelsätzen. In diesen Sätzen ist seit 01.01.2005 auch der Bedarf für einmalige Anschaffungen wie z.B. Bekleidung, Hausrat usw. enthalten.
Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt wird der persönliche monatliche Bedarf den Einkünften in Geld oder Geldwert und dem Vermögen gegenübergestellt. Zum monatlichen Bedarf gehören der Regelsatz, die Kosten der Unterkunft (in angemessener Höhe) und möglicherweise ein Mehrbedarf. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch überprüft, ob und inwieweit Ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen (Kinder, Eltern) in der Lage sind, Unterhaltszahlungen für Sie zu leisten.
Einmalige Hilfen
Einmalige Hilfen gibt es nur noch für
- die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit Hausrat
- die erstmalige Ausstattung mit Bekleidung (auch Schwanger-schaftsbedarf und Bedarf anlässlich einer Geburt) und für
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
