Heranziehung zu Unterhaltszahlungen für Hilfeempfänger nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
§ 94 SGB XII bestimmt, wann ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht (Link zu § 94 SGB XII) .
Grundsätzlich besteht eine Unterhaltsverpflichtung bei
- Eltern für minderjährige oder unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder
- Volljährigen Kindern für ihre Eltern
- Getrennt lebenden Ehegatten
- Geschiedenen Ehegatten
- Eingetragenen Lebenspartnern, getrennt lebende bzw. Lebenspartnern, deren Partnerschaft aufgehoben wurde
Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung vorliegen, wird der Unterhaltspflichtige hierüber in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Gem. § 117 SGB XII besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung (auch hinsichtlich des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners).
Die Unterhaltsüberprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII unter Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Link zu unterhaltsrechtliche Leitlinien), der Düsseldorfer Tabelle (Link zur Düsseldorfer Tabelle) und der aktuellen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechtes.
Sollte diese Überprüfung ergeben, dass der Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage ist, erfolgt eine Zahlungsaufforderung. Da es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt, ist hiergegen kein Widerspruch zulässig. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche erfolgt im Zivilrechtsweg (Klage vor den Amtsgerichten).
