Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) können beantragt werden bei
Freiwilligem Wehrdienst bei der Bundeswehr, z. B.:
- Mietbeihilfe
- Sonderleistungen (z. B. Beiträge zu privaten Risikoversicherungen u. a.)
- Unterhaltsleistungen für Angehörige (Ehefrau, Kinder)
- Wirtschaftsbeihilfe für Selbständige
Wehrübungen bei der Bundeswehr, z. B.:
- Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer
- Mindestleistung (z. B. für Studenten, Beamte/Richter/Soldaten im Ruhestand)
- Leistungen für Selbständige (z. B. Vertreterkosten u. a.)
Wir informieren Sie gerne, welche Leistungen Sie im Einzelfall beantragen können.
Sie erhalten bei uns auch die entsprechenden Antragsformulare.
Ein Antrag ist unbedingt erforderlich.
Die Antragsfrist endet drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes/der Wehrübung, danach verfallen die Ansprüche.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Beginn des Wehrdienstes/der Wehrübung mit der zuständigen Behörde zu klären, welche Hilfen für Sie in Frage kommen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Keine Leistungen im Rahmen des USG gibt es beim Bundesfreiwilligendienst, hierfür gilt das Unterhaltssicherungsgesetz nicht.
Informationen – auch zu finanziellen Fragen – hierzu erhalten Sie unter:
http://www.bundesfreiwilligendienst.de/der-bundesfreiwilligendienst-von-a-bis-z.html
