Bezahlung
Ehrenamtliche erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich 323 Euro für Fahrtkosten, Telefonkosten und Ähnliches, die beim Betreuungsgericht (Rechtspfleger) beantragt und genehmigt werden müssen.
Die Aufwandsentschädigung ist zu zahlen von der Justizkasse, wenn der/die Betreute zu den mittellosen Personen zählt.
Die Aufwandsentschädigung ist zu zahlen von dem/der Betreuten, wenn er/sie zu den vermögenden Personen zählt.
Begrifferklärungen:
„mittellos“ = Einkommen und Vermögen entsprechen dem eines Sozialhilfeempfängers
„vermögend“ = Einkommen und Vermögen liegen über dem eines Sozialhilfeempfängers
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, sollte die pauschale Aufwandsentschädigung angeben.
Der steuerrechtliche Freibetrag lag bei 500 € und ist seit der Änderung der Steuergesetze mit Wirkung ab dem Jahr 2010 oder 2011 auf den Betrag von 2.100 € angehoben worden.
Die neue Regelung bedeutet, dass der Privatbetreuer und der Angehörigenbetreuer (sofern keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen) jährlich 7 Betreuungen führen kann, da er bis zu 7 x die Pauschale von 323 Euro steuerfrei erhalten kann. Die Gesamtsumme läge dann zwar bei 2.261 Euro und oberhalb der genannten 2.100 Euro. Der übersteigende Betrag fällt aber (wie bisher) in die Einnahmeart „sonstige Einnahmen“ nach § 22 Nr. 3 EStG, bei der es noch eine Freigrenze von 256 Euro gibt. Diese (2100 + 256 = 2356) Grenze wird erst ab der 8. Betreuung überschritten.