Das Bildungs- und Teilhabepaket für Empfänger von Kindergeld und Kinderzuschlag/Wohngeld
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Ansprechpartnerinnen: |
Michaela Huber Zi.Nr.: 1.06 0861/58-247 Montag bis Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr
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Johanna Hollinger Zi.Nr.: 1.03 0861/58-166 Montag bis Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
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Marlies Mitterer Zi.Nr.: 2.03 0861/58-299 Mittwoch und Donnerstag von 8.00 - 16.00 Uhr
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Fax: |
0861/58584 |
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Anschrift: |
Landratsamt Traunstein Soziales und Senioren St.-Oswald-Str. 3 83278 Traunstein
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Öffnungszeiten: |
Montag - Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr und nach telefonischer Terminvereinbarung
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Übernahme der Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die Kostenübernahme für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für ein Kind haben Personen, die
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt
- und für das Kind Kinderzuschlag erhalten.
und/oder
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- Wohngeld erhalten und
- das Kind ein Haushaltsmitglied ist.
Das Kind darf
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- muss eine Kindertageseinrichtung oder allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- und darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Wie und in welcher Höhe wird die Leistung gewährt?
Es erfolgt eine Direktzahlung an die Schule oder Kindertagesstätte nach Einreichen der entsprechenden Bestätigung.
Die Leistungen werden in tatsächlicher Höhe gewährt.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht.
Dem Antrag ist die Bestätigung der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung beizufügen.
Formulare
Persönlicher Schulbedarf
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf für ein Kind haben Personen, die
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt
- und für das Kind Kinderzuschlag erhalten.
und/oder
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- Wohngeld erhalten und
- das Kind ein Haushaltsmitglied ist.
Das Kind darf
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- muss eine Kindertageseinrichtung oder allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- und darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Wie und in welcher Höhe wird die Leistung gewährt?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht.
Die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfes ist pauschaliert.
Zum 01.08. des Jahres wird ein Betrag von 70 Euro berücksichtigt und zum 01.02. des Jahres ein Betrag von 30 Euro.
Der Bedarf für Schulmittel wird erstmals zum 01.August 2011 anerkannt. Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor dem 01.August 2011 den persönlichen Schulbedarf für Ihre Kinder.
Die Leistungen werden auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Grundsätzlich wird bei Minderjährigen ab dem 7. und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Hinblick auf die allgemeine Schulpflicht von einem Schulbesuch ausgegangen.
Bitte legen Sie bei der Einschulung und ab der Jahrgangsstufe 10, spätestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres, eine Schulbescheinigung vor.
Schülerbeförderung
Nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges übernimmt der Landkreis Traunstein die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht von öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen:
- bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 der Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und zwei-, drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftschulen
- Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
Ab der Jahrgangsstufe 11 können die Kosten von der Schülerbeförderung des Landkreises Traunstein bis zur Familienbelastungsgrenze erstattet werden.
Die Übernahme der Familienbelastungsgrenze kann anschließend im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes im Landratsamt Traunstein, Amt für Soziales und Senioren (St.Oswald-Str. 3, 83278 Traunstein) beantragt werden.
Formulare
Notwendige Lernförderung
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die Kostenübernahme für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für ein Kind haben Personen, die
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt
- und für das Kind Kinderzuschlag erhalten.
und/oder
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- Wohngeld erhalten und
- das Kind ein Haushaltsmitglied ist.
Das Kind darf
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- darf keine Ausbildungsvergütung erhalten und
- die Lernförderung muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein.
Die Lernförderung ist geeignet und zusätzlich erforderlich, wenn
- das Erreichen der wesentlichen Lernziele (Versetzung) gefährdet ist und
- dies bei Erteilung von Lernförderung abgewendet werden kann und
- keine geeigneten kostenfreien schulische Angebote zur Lernförderung bestehen und
- der Leistungsrückstand nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen ist.
Wie und in welcher Höhe wird die Leistung gewährt?
Es erfolgt eine Direktzahlung an den Anbieter der Nachhilfe nach Einreichen der entsprechenden Rechnung.
Die Leistungen werden in angemessener Höhe gewährt.
Schulnahe Strukturen sollen vorrangig genutzt werden (von Eltern organisierte Lernfördervereine an den Schulen, Nachhilfeangebote von älteren Schülern oder Lehrern in den Räumlichkeiten der Schule, etc.).
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht.
Dem Antrag ist die Bescheinigung der Schule über den Lernförderbedarf auf dem gesonderten Vordruck (Anlage zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe – Lernförderung) und soweit vorhanden das Zwischenzeugnis beizufügen.
Bei gewerblichen Nachhilfeinstituten ist eine vorherige Bescheinigung des Instituts inklusive der Konditionen vorzulegen.
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Zuschüsse für das Mittagessen an Schulen, Kindergärten und Kindertagespflege
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf einen Zuschuss für das Mittagessen an Schulen, Kindergärten und im Rahmen der Kindertagespflege für ein Kind haben Personen, die
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt
- und für das Kind Kinderzuschlag erhalten.
und/oder
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- Wohngeld erhalten und
- das Kind ein Haushaltsmitglied ist.
Das Kind darf
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- keine Ausbildungsvergütung erhalten und
- an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung teilnehmen.
Anspruch auf Zuschuss zum Mittagessen haben auch Kinder, die
- eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird und
- an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen.
Wie und in welcher Höhe wird die Leistung gewährt?
Für das Mittagessen werden die entstehenden Mehraufwendungen abzüglich eines Eigenanteiles je Mittagessen in Höhe von 1 Euro gewährt.
Der Schüler erhält einen Gutschein zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Der Zuschuss wird anschließend direkt an den Anbieter des Mittagessens überwiesen.
Wurde in der Zeit von 01.01.2011 – 31.05.2011 bereits an der Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung teilgenommen können für diese Zeit 26 Euro pro Monat auf das Konto des Antragstellers erstattet werden. Für Teilnehmer am Förderprogramm „Mittagessen an Ganztagsschulen“ besteht diese Möglichkeit nicht.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht.
Wir benötigen außerdem eine Bestätigung über die Teilnahme an der Mittagsverpflegung, die von der Schulverwaltung ausgefüllt werden muss.
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Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf für ein Kind haben Personen, die
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt
- und für das Kind Kinderzuschlag erhalten.
und/oder
- für ihr Kind Kindergeld beziehen
- Wohngeld erhalten und
- das Kind ein Haushaltsmitglied ist.
Das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Es können Leistungen für
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- die Teilnahme an Freizeiten
in Höhe von maximal 10 Euro monatlich berücksichtigt werden.
Wie und in welcher Höhe wird die Leistung gewährt?
Die Leistung wird direkt mit dem jeweiligen Anbieter abgerechnet.
Es können maximal 10 Euro monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährt werden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht.
Bitte lassen Sie die Bestätigung von Ihrem Anbieter (Verein, Musikschule, etc.) ausfüllen.
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