Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG):
Das Landratsamt Traunstein – Amt für Ausbildungsförderung – ist grundsätzlich für die weiterführenden Schulen (ab Klasse 10) zuständig, wenn die Eltern im Landkreis Traunstein wohnen.
Für alle Schülerinnen und Schüler, die die Berufsoberschule Traunstein oder die Fachakademie für Sozialpädagogik in Traunstein besuchen, ist immer die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung in Traunstein gegeben.
Für Studentinnen und Studenten ist jeweils das Studentenwerk am Studienort zuständig, die Anschriften finden Sie unter:
http://www.bafög.de/de/303.php
Für ein Studium in Österreich bearbeitet den Antrag auf BAföG die Landeshauptstadt München:
Landeshauptstadt München
Schul- und Kultusreferat
Amt für Ausbildungsförderung
Schwanthalerstraße 40
80336 München
Tel.: 089 / 233 - 9 62 66
Fax: 089 / 233 - 8 33 88
afa.scu(a)muenchen.de
Antragsformulare erhalten Sie unter: www.bafög.de
Bayerisches Ausbildungsföderungsgesetz (BayAföG):
Das Landratsamt Traunstein – Amt für Ausbildungsförderung – ist grundsätzlich zuständig, wenn die Eltern im Landkreis Traunstein wohnen. Förderungsfähig ist ggf. der Besuch der Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien und der Besuch der Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen.
Förderungsvoraussetzung ist jedoch immer eine sog. notwendige auswärtige Unterbringung, d.h. dass die Schülerinnen und Schüler nicht bei den Eltern wohnen, und dass eine entsprechende Ausbildungsstätte vom Elternwohnsitz aus nicht erreichbar ist.
Förderungsvoraussetzung ist jedoch immer eine sog. notwendige auswärtige Unterbringung, d.h. dass die Schülerinnen und Schüler nicht bei den Eltern wohnen, und dass eine entsprechende Ausbildungsstätte vom Elternwohnsitz aus nicht erreichbar ist.
Antragsformulare erhalten Sie unter: www.bafög.de
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG):
Das Landratsamt Traunstein – Amt für Ausbildungsförderung – ist für alle Antragstellerinnen und Antragsteller zuständig, die ihren ständigen Wohnsitz im Landkreis Traunstein haben. Einen Wechsel der Zuständigkeit durch Umzug in einen anderen Landkreis gibt es nach dem AFBG nicht, die Zuständigkeit bleibt bei dem Amt, das über den ersten Antrag entschieden hat.
Anspruch auf AFBG besteht grundsätzlich für eine Fortbildung, die auf einen Berufsabschluss aufbaut. Nähere Informationen über die Voraussetzungen für förderungsfähige Fortbildungen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
Anspruch auf AFBG besteht grundsätzlich für eine Fortbildung, die auf einen Berufsabschluss aufbaut. Nähere Informationen über die Voraussetzungen für förderungsfähige Fortbildungen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
Antragsformulare erhalten Sie unter: www.meister-bafoeg.info
Adressen der zuständigen Ämter finden Sie unter: www.meister-bafoeg.info
