a) Einem Ausländer kann zum Zwecke der Studienbewerbung (maximal neun Monate) und des Studiums einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis für das Studium berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Mit Zustimmung der Arbeitsagentur darf für einen der Hochschulausbildung angemessenen Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
b) Zur Teilnahme an einem Sprachkurs (mind. 18 Wochenstunden), der nicht der Studienvorbereitung dient, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
c) Der Besuch allgemeinbildender Schulen wird nur in Ausnahmefällen (z. B. im Rahmen eines internationalen Schüleraustausches) genehmigt.
In allen Fällen muss ein gesicherter Lebensunterhalt sowie ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.
Außer in Rechtsanspruchsfällen darf ein Wechsel des Aufenthaltszweckes nicht erlaubt werden.