Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel in verschiedenen Sprachen erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (externer Link).
Die vor 01.09.2011 erteilten Aufenthaltstitel besitzen bis 31.08.2021 weiterhin Ihre Gültigkeit.
Der eAT wird ab einer Gültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt und umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörige, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Bei Antragstellung müssen Sie ein biometrietaugliches Passbild vorlegen. Die Anforderungen an das vorzulegende Passbild entnehmen Sie bitte den in der Ausländerbehörde ausgehängten Lichtbildtafeln.
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von jedem Antragsteller (auch Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen – eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten ist daher zu rechnen.
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.