Namensänderung, behördliche Namensänderungen
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt - Öffnungszeiten, Anschrift und Ansprechpartner
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Stellvertreter: |
Hans Kink
Zi.-Nr.: B 0.76
Tel.: 0861/58-484 |
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Fax: |
0861/58-9636 |
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Anschrift: |
Landratsamt Traunstein
Staatsangehörigkeitsbehörde
Ludwig-Thoma-Str. 2 - 3
83278 Traunstein |
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Öffnungszeiten: |
Montag bis Freitag vormittags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag zusätzlich auch nachmittags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, darüber hinaus nach telefonischer Vereinbarung.
Es ist grundsätzlich von Vorteil, wenn Sie einen Termin mit dem Sachbearbeiter vereinbaren. Das erspart Ihnen unnötige Wartezeit und ermöglicht uns, den Geschäftsablauf zu optimieren.
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Standesamt oder Landratsamt
Nachdem der Gesetzgeber eine Vielzahl von namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zivilrecht (BGB und EGBGB) geschaffen hat ( z.B. Wiederannahme des Geburtsnamens nach der Ehescheidung, Einbenennung von Stiefkindern, Angleichen des Namens an das deutsche Recht, wenn der Name nach ausländischem Recht erworben wurde), empfehlen wir Ihnen, sich wegen Fragen bezüglich einer Änderung des Familiennamens zunächst an das Standesamt Ihres Wohnortes zu wenden. Dieses ist nämlich zuständig für die Entgegennahme zivilrechtlicher Erklärungen.
Die behördliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Sie ist nicht dafür vorgesehen, um zivilrechtliche Bestimmungen zu umgehen, sondern um Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Ein typischer Fall für eine Namensänderung ist zum Beispiel ein anstößig oder lächerlich klingender Name.
Da eine Ablehnung oder eine Rücknahme des Antrags bereits Kosten für Sie verursacht, empfehlen wir, mit uns Kontakt aufzunehmen, bevor Sie einen förmlichen Antrag stellen.
In vielen Fällen ist die erste Anlaufstelle für Namensänderungen das örtliche Standesamt. Es müssen wichtige Gründe vorliegen, damit eine behördliche Namensänderung durchgeführt wird.
Antragstellung und Unterlagen
Sie können einen Antrag auf Namensänderung entweder über Ihre Wohnsitzgemeinde oder direkt beim Landratsamt Traunstein stellen. Dort liegen auch die entsprechenden Antragsformulare auf, wobei es für eine Vornamensänderung und für eine Familiennamensänderung jeweils ein eigenes Formular gibt.
Unterlagen
Es sind regelmäßig folgende Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen:
zur Staatsangehörigkeit:
- Bescheinigung der Meldebehörde
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
zum Wohnsitz:
- Bescheinigung der Meldebehörde
zum Personenstand:
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch bzw. beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister,
bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Antragstellern zusätzlich eine beglaubigte Abschrift des als Heiratsregister fortgeführten Familienbuches bzw. einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister sowie bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Antragstellern einen beglaubigten Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister zusätzlich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Sonstiges:
- für über 14 Jahre alte Personen: Führungszeugnis ( kann über die Wohnsitzgemeinde beantragt werden, wird uns direkt zugeleitet)
- bei Antragstellung durch den Vormund: Genehmigung des Familiengerichts zur Antragstellung
- bei Antragstellung durch Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Antragstellung
- bei über 16 Jahre alten Minderjährigen: Protokoll der Anhörung durch das Vormundschaftsgericht zur Namensänderung
- eventuell Sorgerechtsentscheidung
- Einkommensnachweis
Hinweis:
Es sind im Einzelfall andere bzw. weitere Unterlagen vorzulegen!
Gebühren - mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?
Die Gebühr für eine Familiennamensänderung beträgt 2,50 bis 1.022 Euro;
die Gebühr für eine Vornamensänderung 2,50 bis 255 Euro.
Innerhalb dieses Rahmens setzen wir die Gebühr
- nach der Bedeutung der Angelegenheit für Sie (Nutzeffekt)
- nach dem Verwaltungsaufwand, den wir hatten und
- nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, soweit uns diese bekannt sind, fest.
Bei einer Rücknahme oder Ablehnung des Antrages setzen wir 1/10 bis ½ einer wie oben angeführt ermittelten Gebühr fest.
Da eine Ablehnung oder eine Rücknahme des Antrags bereits Kosten für Sie verursacht, empfehlen wir, mit uns Kontakt aufzunehmen, bevor Sie einen förmlichen Antrag stellen.
Rechtsgrundlagen / Verwaltungsvorschriften