Der Besitz von besonders geschützten wildlebenden Tierarten ist grundsätzlich unzulässig. Zu den besonders geschützten Arten gehören beispielsweise alle europäischen Vögel und Reptilien, fast alle wildlebenden heimischen und nicht heimischen Säugetiere, Papageien, Schildkröten und Schlangen.
Eine Ausnahme von diesem Besitzverbot liegt vor, wenn es sich um legal eingeführte (zuständige Behörde für Ein- und Ausfuhrgenehmigungen ist das Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110 in 53179 Bonn) oder legal gezüchtete Tiere handelt.
Der Besitz eines solchen Tieres verpflichtet jedoch dazu, dies unverzüglich nach dem Erwerb bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, also dem Landratsamt Traunstein, schriftlich anzuzeigen.
Diese Verpflichtung beruht auf § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und detaillierte Angaben z.B. zu Art, Zahl, Geschlecht, Alter, Herkunft sowie die Kennzeichnung der Tiere enthalten.
Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung
Präparate, Teile und Produkte aus den besonders geschützten Arten unterliegen ebenfalls diesem strengen Schutz.
Die Vermarktung von streng geschützten Tierarten (z.B. Landschildkröten, Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten, bestimmte Papageienarten, Eulen und Greifvögel) ist nur mit einer amtlichen Vermarktungsgenehmigung und nur wenn das Tier entsprechend gekennzeichnet ist (zugelassene Fußringe, Transponder) möglich.
Antragsformular für Vermarktung
Beim Tod von solchen Tieren sind die amtlichen Bescheinigungen und die freigewordenen Kennzeichen wie z.B. Fußringe bei Vögeln dem Landratsamt auszuhändigen.

