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Herzlich willkommen im Landkreis Traunstein
 
Landkreis Traunstein

Einbürgerungen

Bundeskanzlerin Angela Merkel überreicht eine Einbürgerungsurkunde
Einbürgerung: Kurz vor dem 60. Jahrestag der Gründung der Bundesrepublik würdigte die Bundeskanzlerin mit einer Einbürgerungsfeier im Bundeskanzleramt den Beitrag der Zuwanderer zum Aufbau und Erfolg unseres Landes und überreichte einer ehemals türkischen Staatsangehörigen die Einbürgerungsurkunde.
 
 
 

Ihre Ansprechpartner im Landratsamt

Sachbearbeiterin:

Rosina Eckart (Anspruchseinbürgerungen) Zi.-Nr. B 0.74

Tel. 0861/58-361

 

(teilzeitbeschäftigt: Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr)

Sachbearbeiter:

Josef Hohenleitner (Ermessenseinbürgerungen)

Zi.-Nr. B 0.75

Tel. 0861/58-483

Fax:

0861/58-9639

Anschrift:

Landratsamt Traunstein

Ausländeramt

Ludwig-Thoma-Str. 3

83278 Traunstein

Öffnungszeiten:

Von Montag bis Freitag vormittags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag zusätzlich auch nachmittags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, darüber hinaus nachtelefonischer Vereinbarung.

 

Es ist grundsätzlich von Vorteil, wenn Sie einen Termin mit dem Sachbearbeiter vereinbaren. Das erspart Ihnen unnötige Wartezeit und ermöglicht uns, den Geschäftsablauf zu optimieren.


  • Allgemeine Informationen zur Einbürgerung
  • Voraussetzungen zur Einbürgerung, Einbürgerungstest
  • Wann und wo können Sie einen Antrag stellen?
  • Einbürgerung auf dem Ermessensweg
  • Antragstellung und Zuständigkeit
  • Gebühren
  • Rechtsgrundlagen
  • Häufige Fragen und Antworten hierauf

Allgemeine Informationen zur Einbürgerung

Die Einbürgerungsbehörde prüft, ob ein Anspruch auf Einbürgerung besteht oder ob eine Einbürgerung auf dem Ermessenwege in Betracht kommt. Neben den folgenden unterschiedlichen Voraussetzungen bestehen auch Unterschiede hinsichtlich der benötigten Unterlagen und der Zuständigkeit für das Verfahren. Für die Anspruchseinbürgerung ist das Landratsamt, bei der Ermessenseinbürgerung für die im Landkreis Traunstein wohnenden Antragsteller die Regierung von Oberbayern zuständig, wobei die Vorbereitung aber durch das Landratsamt erfolgt.

 

Hinweis:

Wegen der Reihe der zu erfüllenden  Voraussetzungen, der oftmals besonderen aufenthaltsrechtlichen Biografie und auch zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir dringend, mit uns ein Beratungsgespräch zu führen bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Dabei erhalten Sie von uns eine Liste mit den in Ihrem Fall benötigten Unterlagen.

 

Wann besteht ein Anspruch auf Einbürgerung? (externer Link)

 

Wenn kein Anspruch vorliegt: wann kann eine Einbürgerung auf dem Ermessenswege erfolgen? (externer Link)

 

Einbürgerung besonderer Personengruppen (z. B. Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher, anerkannte Flüchtlinge) auf dem Ermessenswege (externer Link)

 

Die vorstehenden Informationen sind in der von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration herausgegebenen Broschüre "Wege zur Einbürgerung. Wie werde ich Deutsche - wie werde ich Deutscher?" (pdf-Download) enthalten

 

Die Broschüre liegt auch im Landratsamt Traunstein - Ausländeramt - zum Mitnehmen auf.


Voraussetzungen zur Einbürgerung, Einbürgerungstest

Wenn Sie als Ausländer bereits längere Zeit in Deutschland leben und hier integriert sind, führt der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit über eine Einbürgerung. Im Unterschied zum Geburtserwerb erfolgt hier der Erwerb nicht automatisch, die Einbürgerung muss beantragt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch staatlichen Hoheitsakt verliehen.

Voraussetzung bei einem Anspruch auf Einbürgerung:

 

  • Sie haben seit 8 Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
    (bei Ehegatten, die zusammen mit Ihnen die Einbürgerung beantragen, genügt ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von vier Jahren bei zweijährigem Bestehen der Ehe; bei Kindern unter 16 Jahren, die zusammen mit Ihnen die Einbürgerung beantragen, genügt ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von 3 Jahren, bei Kindern unter 6 Jahren genügt eine Aufenthaltsdauer die der Hälfte ihres Lebensalters entspricht)

     

  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
    eine Einbürgerung ist nicht möglich, wenn Sie
    • verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen bzw verfolgt oder unterstützt haben
    • die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden
    • sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht haben

    Zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung laden wir Sie vor.

     

  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung

     

  • Sie können den Lebensunterhalts für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten.
    Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben

     

  • Sie verlieren Ihre bisherige Staatsangehörigkeit oder geben diese auf
    sofern sie Ihre Staatsangehörigkeit nach dem Recht Ihres Herkunftstaates nicht bereits automatisch verlieren, müssen Sie die Entlassung beantragen oder einen Verzicht erklären. Sie erhalten, um die Entlassung betreiben zu können, eine Einbürgerungszusicherung. Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sind nur dann möglich, wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können.

     

  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden

    außer Betracht bleiben:

    • die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
    • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
    • Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden

     

  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
    Wenn Sie nicht in Deutschland vier Jahre mit Erfolg die Schule besucht haben bzw. keine in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung haben, melden wir Sie für einen Deutschtest an, der bei der Volkshochschule in Traunreut jeweils samstags in zwei bis dreimonatigen Abständen durchgeführt wird.
    Welche Anforderungen gestellt werden, können Sie sich unter der Adresse "Test Deutsch" ansehen.

     


  • Wann und wo können Sie einen Antrag stellen?

    Sie können selbst einen Antrag stellen, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Kinder wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Sie können den Antrag entweder über Ihre Wohnsitzgemeinde oder direkt bei der Kreisverwaltungsbehörde stellen, dort liegen auch die Antragsformulare auf. Der Antrag soll erst bei der Abgabe unterschrieben werden, weil Ihre Unterschrift auf dem Antrag beglaubigt werden muss. Zuständig für Ihr Einbürgerungsverfahren ist das Landratsamt Traunstein, sofern Sie im Landkreis Ihren Hauptwohnsitz haben.

     

    Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen bzw. wenn es in Ihrer Angelegenheit irgendwelche Besonderheiten gibt, empfehlen wir dringend, sich vorher beraten zu lassen, bevor Sie einen Antrag stellen, da auch Gebühren anfallen, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder abgelehnt werden muss.

    Welche Unterlagen muss man dem Antrag beifügen?

    • 1 Passfoto
    • handgeschriebener Lebenslauf
    • Abstammungsurkunde * 
      • oder Geburtsurkunde
      • oder Auszug aus dem Geburtenregister
      • oder internationale Geburtsurkunde jeweils im Original
    • gegebenenfalls beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (bei Eheschließung im Inland, dann wird auch keine Geburtsurkunde benötigt) oder Heiratsurkunde* im Original
    • Kopie Ihres Reisepasses ( Seite mit Ausstellungsdaten und Seite mit eingeklebter Aufenthaltsgenehmigung)
    • falls vorhanden Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in Kopie ( z.B. Jahresabschlusszeugnisse über 4 Jahre erfolgreichen Besuch deutscher Schulen, Hauptschulabschluss, ein Jahresabschlusszeugnis ab der 10. Klasse einer weiterführenden Schule, erfolgreicher Abschluss des Studiums an einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule, Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer deutschen Berufsausbildung, Zertifikat Deutsch oder gleichwertiges Sprachdiplom)
    • Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
      • bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern reicht in der Regel eine aktuelle Lohnabrechnung bzw. Verdienstbescheinigung aus,
      • bei Selbständigen: letzter Einkommensteuerbescheid, (vorläufige) Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12. des vorhergehenden Kalenderjahres, Nachweise über Krankenversicherungsschutz, Altersvorsorge und Absicherung bei Pflegebedürftigkeit und Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit
      • bei Rentnern: letzte Anpassungsmitteilung
    * (ausländische Personenstandsurkunden sind stets mit Übersetzung beizufügen, die von einem im Inland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer angefertigt wurde)

    Einbürgerung auf dem Ermessensweg

    Dieser Weg der Einbürgerung liegt im Ermessen der Behörde. Grundsätzlich besteht hier kein Anspruch auf Einbürgerung.

     

    Was ist der Unterschied zur Anspruchseinbürgerung?

    Die Einbürgerung kann nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann, es besteht jedoch kein Anspruch hierauf. Unter annähernd gleichen Voraussetzungen wie bei der Anspruchseinbürgerung (so beträgt die geforderte Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland in der Regel ebenfalls acht Jahre) kommt ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung in Frage, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
    So ist bei bestimmten Personengruppen ein Inlandsaufenthalt von weniger als acht Jahren ausreichend.
    Bei der Ermessenseinbürgerung müssen mehr Unterlagen vorgelegt werden (z. B. Staatsangehörigkeitsausweis des deutschen Ehegatten, Mietvertrag, Versicherungsverlauf ) und es wird überprüft, ob ausreichende Kenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind.

    Welche Voraussetzungen müssen für eine Ermessenseinbürgerung erfüllt sein?

    • Sie halten sich seit 8 Jahren rechtmäßig im Inland auf
      für bestimmte Personengruppen genügt eine kürzere Aufenthaltsdauer:
      • Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher: Drei Jahre
      • deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Österreich, Schweiz, Liechtenstein: Vier Jahre
      • politisch Verfolgte, Kontingentflüchtlinge, Staatenlose: Sechs Jahre
      • ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger: Einzelfallentscheidung
      • von Deutschen adoptierte Erwachsene: Vier Jahre mit weiteren Voraussetzungen

      (bei Ehegatten, die zusammen mit Ihnen die Einbürgerung beantragen, genügt ein rechtmäßiger Aufenthalts von sechs Jahren bei zweijährigem Bestehen der Ehe; bei Kindern unter 16 Jahren, die zusammen mit Ihnen die Einbürgerung beantragen, genügt ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren, bei Kindern unter sechs Jahren genügt eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte ihres Lebensalters entspricht)

       

    • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und haben Kenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
      Eine Einbürgerung ist nicht möglich, wenn Sie
      • verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen bzw. verfolgt oder unterstützt haben
      • die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden
      • sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht haben

      Die Überprüfung der Grundkenntnisse im Staatsaufbau erfolgt mündlich. Die Fragen betreffen den Aufbau der Bundesrepublik Deutschland sowie die Staatsorgane des Bundes und der Länder. Sie werden hierzu von uns vorgeladen und erhalten vorher auch entsprechende Informationsbroschüren.

       

    • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung, in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbefugnis

       

    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie aus eigenen Mitteln bestreiten
      der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe schließt eine Einbürgerung aus

       

    • Sie verlieren Ihre bisherige Staatsangehörigkeit oder geben diese auf
      sofern sie Ihre Staatsangehörigkeit nicht nach dem Recht Ihres Herkunftstaates nicht bereits automatisch verlieren, müssen Sie die Entlassung beantragen oder einen Verzicht erklären. Sie erhalten, um die Entlassung betreiben zu können, eine Einbürgerungszusicherung.
      Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sind nur dann möglich, wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können.

       

    • Gegen Sie liegen nicht bestimmte Ausweisungsgründe vor, insbesondere haben Sie keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften im In- und Ausland begangen
      außer Betracht bleiben Bagatelldelikte

       

    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
      Wenn Sie nicht in Deutschland vier Jahre mit Erfolg die Schule besucht haben bzw. keine in Deutschland abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung haben, melden wir Sie für einen Deutschtest an, der bei der Volkshochschule in Traunreut jeweils samstags in zwei bis dreimonatigen Abständen durchgeführt wird.
      Welche Anforderungen gestellt werden, können Sie sich unter der Adresse "Test Deutsch" ansehen.

     


    Antragstellung und Antragsformular

    Den Antrag können Sie über Ihre Wohnsitzgemeinde oder direkt bei uns stellen. Wegen Fragen zur Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen und zur Loyalitätserklärung ist bei über 16 Jahre alten Antragstellern in jedem Fall eine
    persönliche Vorsprache notwendig.

    Hier nochmals der Hinweis:

    Wegen der Reihe der zu erfüllenden  Voraussetzungen, der oftmals besonderen aufenthaltsrechtlichen Biografie und auch zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir dringend, mit uns ein Beratungsgespräch zu führen bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Dabei erhalten Sie eine Liste mit den in Ihrem Fall benötigten Unterlagen.

     

    Antragsformular zum AusfüllenHier finden Sie das Antragsformular Einbürgerungen (externer Link)


    Gebühr

    Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt pro Person 255 Euro.

    Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil eingebürgert werden, ermäßigt sich die Gebühr auf 51 Euro.


    Rechtsgrundlagen (externe Links)

    Häufige Fragen und Antworten darauf

     
    Bild
    Um die Bedeutung der Einbürgerung für die Integration zu unterstreichen hat der Landkreis 2008 und 2009, die im Laufe des Vorjahres Eingebürgerten mit ihren Angehörigen, nochmals zu einer Feier in den großen Sitzungssaal eingeladen.