
Sachbearbeiterin: |
Rosina Eckart (Anspruchseinbürgerungen) Zi.-Nr. B 0.74 Tel. 0861/58-361
(teilzeitbeschäftigt: Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) |
|
Sachbearbeiter: |
Josef Hohenleitner (Ermessenseinbürgerungen) Zi.-Nr. B 0.75 Tel. 0861/58-483 |
|
Fax: |
0861/58-9639 |
|
Anschrift: |
Landratsamt Traunstein Ausländeramt Ludwig-Thoma-Str. 3 83278 Traunstein |
|
Öffnungszeiten: |
Von Montag bis Freitag vormittags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag zusätzlich auch nachmittags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, darüber hinaus nachtelefonischer Vereinbarung.
Es ist grundsätzlich von Vorteil, wenn Sie einen Termin mit dem Sachbearbeiter vereinbaren. Das erspart Ihnen unnötige Wartezeit und ermöglicht uns, den Geschäftsablauf zu optimieren. |
Die Einbürgerungsbehörde prüft, ob ein Anspruch auf Einbürgerung besteht oder ob eine Einbürgerung auf dem Ermessenwege in Betracht kommt. Neben den folgenden unterschiedlichen Voraussetzungen bestehen auch Unterschiede hinsichtlich der benötigten Unterlagen und der Zuständigkeit für das Verfahren. Für die Anspruchseinbürgerung ist das Landratsamt, bei der Ermessenseinbürgerung für die im Landkreis Traunstein wohnenden Antragsteller die Regierung von Oberbayern zuständig, wobei die Vorbereitung aber durch das Landratsamt erfolgt.
Wegen der Reihe der zu erfüllenden Voraussetzungen, der oftmals besonderen aufenthaltsrechtlichen Biografie und auch zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir dringend, mit uns ein Beratungsgespräch zu führen bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Dabei erhalten Sie von uns eine Liste mit den in Ihrem Fall benötigten Unterlagen.
Wann besteht ein Anspruch auf Einbürgerung? (externer Link)
Wenn kein Anspruch vorliegt: wann kann eine Einbürgerung auf dem Ermessenswege erfolgen? (externer Link)
Einbürgerung besonderer Personengruppen (z. B. Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher, anerkannte Flüchtlinge) auf dem Ermessenswege (externer Link)
Die vorstehenden Informationen sind in der von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration herausgegebenen Broschüre "Wege zur Einbürgerung. Wie werde ich Deutsche - wie werde ich Deutscher?" (pdf-Download) enthalten
Die Broschüre liegt auch im Landratsamt Traunstein - Ausländeramt - zum Mitnehmen auf.
Wenn Sie als Ausländer bereits längere Zeit in Deutschland leben und hier integriert sind, führt der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit über eine Einbürgerung. Im Unterschied zum Geburtserwerb erfolgt hier der Erwerb nicht automatisch, die Einbürgerung muss beantragt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch staatlichen Hoheitsakt verliehen.
Voraussetzung bei einem Anspruch auf Einbürgerung:
Zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung laden wir Sie vor.
außer Betracht bleiben:
Sie können selbst einen Antrag stellen, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Kinder wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Sie können den Antrag entweder über Ihre Wohnsitzgemeinde oder direkt bei der Kreisverwaltungsbehörde stellen, dort liegen auch die Antragsformulare auf. Der Antrag soll erst bei der Abgabe unterschrieben werden, weil Ihre Unterschrift auf dem Antrag beglaubigt werden muss. Zuständig für Ihr Einbürgerungsverfahren ist das Landratsamt Traunstein, sofern Sie im Landkreis Ihren Hauptwohnsitz haben.
Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen bzw. wenn es in Ihrer Angelegenheit irgendwelche Besonderheiten gibt, empfehlen wir dringend, sich vorher beraten zu lassen, bevor Sie einen Antrag stellen, da auch Gebühren anfallen, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder abgelehnt werden muss.
Welche Unterlagen muss man dem Antrag beifügen?
Dieser Weg der Einbürgerung liegt im Ermessen der Behörde. Grundsätzlich besteht hier kein Anspruch auf Einbürgerung.
Was ist der Unterschied zur Anspruchseinbürgerung?
Die Einbürgerung kann nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann, es besteht jedoch kein Anspruch hierauf. Unter annähernd gleichen Voraussetzungen wie bei der Anspruchseinbürgerung (so beträgt die geforderte Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland in der Regel ebenfalls acht Jahre) kommt ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung in Frage, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
So ist bei bestimmten Personengruppen ein Inlandsaufenthalt von weniger als acht Jahren ausreichend.
Bei der Ermessenseinbürgerung müssen mehr Unterlagen vorgelegt werden (z. B. Staatsangehörigkeitsausweis des deutschen Ehegatten, Mietvertrag, Versicherungsverlauf ) und es wird überprüft, ob ausreichende Kenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Ermessenseinbürgerung erfüllt sein?
(bei Ehegatten, die zusammen mit Ihnen die Einbürgerung beantragen, genügt ein rechtmäßiger Aufenthalts von sechs Jahren bei zweijährigem Bestehen der Ehe; bei Kindern unter 16 Jahren, die zusammen mit Ihnen die Einbürgerung beantragen, genügt ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren, bei Kindern unter sechs Jahren genügt eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte ihres Lebensalters entspricht)
Die Überprüfung der Grundkenntnisse im Staatsaufbau erfolgt mündlich. Die Fragen betreffen den Aufbau der Bundesrepublik Deutschland sowie die Staatsorgane des Bundes und der Länder. Sie werden hierzu von uns vorgeladen und erhalten vorher auch entsprechende Informationsbroschüren.
Den Antrag können Sie über Ihre Wohnsitzgemeinde oder direkt bei uns stellen. Wegen Fragen zur Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen und zur Loyalitätserklärung ist bei über 16 Jahre alten Antragstellern in jedem Fall eine
persönliche Vorsprache notwendig.
Hier nochmals der Hinweis:
Wegen der Reihe der zu erfüllenden Voraussetzungen, der oftmals besonderen aufenthaltsrechtlichen Biografie und auch zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir dringend, mit uns ein Beratungsgespräch zu führen bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Dabei erhalten Sie eine Liste mit den in Ihrem Fall benötigten Unterlagen.
Hier finden Sie das Antragsformular Einbürgerungen (externer Link)
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt pro Person 255 Euro.
Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil eingebürgert werden, ermäßigt sich die Gebühr auf 51 Euro.
Häufige Fragen / Antworten hierauf
Es folgt ein Link auf die Web-Seite des Bundesministeriums des Inneren.
Bundesministerium des Innern (externer Link)
Informationen zur Einbürgerung (externer Link)
Um die Bedeutung der Einbürgerung für die Integration zu unterstreichen hat der Landkreis 2008 und 2009, die im Laufe des Vorjahres Eingebürgerten mit ihren Angehörigen, nochmals zu einer Feier in den großen Sitzungssaal eingeladen.
|