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Landkreis Traunstein

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)

Ab dem 01.09.2011 wird bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Die Aufenthaltstitel werden ab diesem Tag als gesondertes Dokument in Scheckkartengröße mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zu Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Muster des eAT

Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel in verschiedenen Sprachen erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (externer Link).

 

Die vor 01.09.2011 erteilten Aufenthaltstitel besitzen bis 31.08.2021 weiterhin Ihre Gültigkeit.

 

Der eAT wird ab einer Gültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt und umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörige, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

 

Bei Antragstellung müssen Sie ein biometrietaugliches Passbild vorlegen. Die Anforderungen an das vorzulegende Passbild entnehmen Sie bitte den in der Ausländerbehörde ausgehängten Lichtbildtafeln.

 

Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von jedem Antragsteller (auch Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen – eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten ist daher zu rechnen.

 

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.

Der eAT bietet zusätzlich folgende Möglichkeiten:

 

Online-Ausweisfunktion

Zusammen mit einer 6-stelligen Geheimnummer ermöglicht es die neue Funktion, dass Sie sich überall dort online ausweisen können, wo im Internet oder an Automaten solche Dienste angeboten werden. Die Online-Ausweisfunktion kann erst ab einem Alter von 16 Jahren verwendet werden. Die Nutzung ist freiwillig. Sie entscheiden selbst, ob Sie die Funktion nutzen möchten. Auf Wunsch kann sie jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden. Für den Einsatz an Ihrem PC/Notebook benötigen Sie ein Kartenlesegerät (geeignete Lesegeräte sind im Handel erhältlich) und eine Treibersoftware die sogenannte „Ausweis-App“, die eine Verbindung zwischen dem eAT und dem Computer ermöglicht. Die Software kann im Internet unter www.ausweisapp.bund.de heruntergeladen werden.

 

 

Elektronische Unterschrift (QES – qualifizierte elektronische Signatur)
Der eAT ist für die qualifizierte elektronische Unterschrift (QES), auch Unterschriftsfunktion genannt, vorbereitet. Die Aktivierung dieser Funktion kann nur durch Sie selbst erfolgen.
Mit der Unterschriftsfunktion können z. B. digital vorliegende Verträge rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Dabei wird die eigenhändige Unterschrift durch ein sogenanntes Signaturzertifikat ersetzt. Die elektronische Signatur lässt den Empfänger eines Dokumentes (Vertragspartner) erkennen, ob Dokumente nach dem digitalen Unterschreiben verändert wurden. Für die Nutzung der elektronischen Signatur muss die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet sein. Zur Nutzung der Unterschriftsfunktion muss ein spezielles Signaturzertifikat über einen zugelassenen Signaturanbieter erworben werden. Eine Liste dieser Anbieter finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesnetzagentur (www.nrca-ds.de) unter dem Punkt „Akkreditierte ZDA“. Sie müssen das Signaturzertifikat auf Ihren eAT laden.
Zur Nutzung der Unterschriftsfunktion benötigen Sie eine separate Signatur-PIN sowie ein Komfortlesegerät.

 

Was passiert bei Diebstahl oder Verlust?

Sperrung der Online-Ausweisfunktion
Sie können die Online-Ausweisfunktion telefonisch über die Hotline 0180-1-33 33 33 sperren lassen. Dort werden Sie nach Ihrem Namen, Geburtsdatum und dem Sperrkennwort gefragt. Die zuständige Ausländerbehörde ist über den Verlust des eAT zu informieren.

 

 

Sperrung der Unterschriftsfunktion
Sie müssen den Verlust sofort bei Ihrem Signaturanbieter melden und die Unterschriftsfunktion sperren lassen. Das erfolgt nicht automatisch, wenn Sie den Verlust Ihres Dokuments der Ausländerbehörde melden. Sie müssen sich zusätzlich unverzüglich an Ihren Signaturanbieter wenden.

 


Weiterführende Infos/Links

Hier sehen Sie, welche Einreisebestimmungen für die jeweiligen Staaten gelten: