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Landkreis Traunstein

Erwerbstätige

 

Erwerbstätigkeit ist die selbstständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitnehmertätigkeit). Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie hierzu berechtigt.

 

1. Selbstständige Tätigkeit:

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

 

1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

 

Die Voraussetzungen von Nr. 1 und 2 werden in der Regel als gegeben angesehen, wenn mindestens 250.000 € investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden.

 

Für freiberufliche Tätigkeiten bestehen Erleichterungen. Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt wurde, kann die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit unter Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltszwecks erlaubt werden.

 

2. Beschäftigung:

Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Arbeitsagentur zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung (BeschV) bestimmt ist, dass die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zulässig ist. Die Arbeitsagentur führt im Zustimmungsverfahren u. a. eine arbeitsmarktpolitische Bedürfnisprüfung durch. Um die Zustimmung der Arbeitsagentur einzuholen, benötigen wir Angaben zum ausländischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie eine Stellenbeschreibung.

 

Für Nicht- und Geringqualifizierte wird der sog. Anwerbestopp im Grundsatz aufrecht erhalten, die BeschV lässt jedoch für vorübergehende Aufenthalte Ausnahmen zu (z. B. Saisonbeschäftigungen, Au-pair-Beschäftigungen).

 

Für Qualifizierte (mindestens 2-jährige Berufsausbildung) bestehen nach der BeschV Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen. Ggf. muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen.

 

Für Personen aus begünstigten Staaten (§ 34 BeschV) bestehen berufsunabhängige Ausnahmeregelungen.

 

Einem hochqualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Als hochqualifiziert gelten insbesondere

 

a) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
b) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
c) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt 2011 monatlich 5.500 Euro. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot muss vorliegen. Ein Familiennachzug ist sofort möglich.

 

Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt wurde, kann die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsagentur erlaubt werden.