Zur Ausübung eines Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft) ist eine Erlaubnis erforderlich (§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG -). Der Erlaubnis bedarf jeder, der ein derartiges Gewerbe selbständig, und zwar im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung ausübt. Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für seine Person erteilt und kann daher nicht übertragen werden.
Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht notwendig, wenn alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder, in Verbindung mit einem Beherbungsbetrieb, Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.
Die Gaststättenerlaubnis erlischt (§ 8 GastG) und muß neu beantragt werden,
wenn der Inhaber
- den Betrieb nicht binnen eines Jahres nach Erlaubniserteilung begonnen oder
- den Betrieb länger als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Da die Gaststättenerlaubnis nicht nur personenbezogen ist, sondern auch für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Hotel, Schank- und Speisewirtschaft, Bar, Tanzgaststätte) und für bestimmte Räume erteilt wird, bedürfen auch die Errichtung weiterer und die Übernahme bestehender Betriebe, die ganze oder teilweise Verlegung des Betriebes in andere Räume und alle wesentlichen Änderungen in der Betriebsart oder im räumlichen Umfang einer zusätzlichen bzw. neuen Erlaubniserteilung. Personen, die einen bestehenden Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann nach § 11 GastG eine vorläufige Erlaubnis bis zur Dauer von drei Monaten erteilt werden. Voraussetzung ist, daß mit der Erteilung der endgültigen Erlaubnis gerechnet werden kann.
Die Erlaubnis wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe vorgelegen haben bei Unzuverlässigkeit, wegen der mangelnden Beschaffenheit der Räume, bei schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonst erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich weitere Versagungsgründe auftreten (vgl. § 15 GastG.
Die Gaststättenerlaubnis befreit nicht von Erlaubnissen, Genehmigungen oder Gestattungen nach anderen Bestimmungen. Insbesondere sind die §§ 33 a und 33 d ff. GewO sowie die Handwerksordnung zu beachten. So bedürfen Schaustellungen von Personen, z.B. die Veranstaltung von Schönheitstänzen in einem Nachtlokal, das Aufstellen von Spielgeräten in einer Gaststätte oder der Betrieb eines Friseursalons in einem Hotel je einer besonderen Erlaubnis.
