Gewerbe-, Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldungen
|
Sachbearbeiterin: |
Brigitte Karnowski |
|
|
Tel.: |
0861/58-386 |
|
Fax: |
0861/58-340 |
|
Zi.Nr.: |
B 1.82 |
|
Anschrift: |
Landratsamt Traunstein
Frau Karnowski
Papst-Benedikt-XVI.-Platz
83278 Traunstein |
|
Persönliche
Erreichbarkeit: |
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12 Uhr |
Gewerbebegriff: Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede erlaubte (nicht sozialunwertige), auf Gewinnerzielung gerichtete, fortgesetzte Tätigkeit. Ausgenommen davon sind die sog. Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Begriffe „Gewerbe“, „gewerbsmäßig“ oder „freie Berufe“ werden nicht nur im Gewerbe-recht, sondern auch in anderen Rechtsgebieten verwendet, ohne jedoch stets die gleiche Bedeutung zu haben.
„Gewerbe“ oder „freie Berufe“ nach der Gewerbeordnung sind nicht identisch mit der steuerrechtlichen Begriffsdefinition.
Das heißt zum Beispiel, dass die Tätigkeit eines nach Steuerrecht sog. „Freiberuflers“ durchaus ein anzeigepflichtiges Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sein kann.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit. Für bestimmte Tätigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch eine Erlaubnispflicht eingeführt. Sie hat zur Folge, dass das Gewerbe erst begonnen werden darf, wenn das Landratsamt die entsprechende Erlaubnis erteilt hat.
Erlaubnispflichtig nach der Gewerbeordnung sind u. a.:
Eine etwaige Erlaubnispflicht nach sonstigen Rechtsvorschriften, z. Bsp. Personenbeförderungsgesetz, Gütertransportwesen, etc., bleibt davon unberührt.
Überwachungsbedürftige Gewerbe
Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es auch überwachungspflichtige Gewerbe nach § 38 Gewerbeordnung, die sog. Vertrauensgewerbe.
Darunter fallen:
An- und Verkauf von:
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Leder-bekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Der Gewerbetreibende hat bei der Anzeige eines der o. g. Gewerbe bei der Gemeinde ein Führungszeugnis (Belegart „O“) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vor-lage beim Landratsamt Traunstein, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung, mit dem Verwendungszweck „Vertrauensgewerbe“ zu beantragen.
Gewerbeanzeige
Zuständig für die Entgegennahme der Gewerbean- / -um- / -abmeldung ist die jeweilige Betriebssitzgemeinde.
Gewerbeanzeigen umfassen die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung eines Gewerbes.
Anmeldung: Beginn der betrieblichen Tätigkeit als Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbstständige Zweigstelle
Ummeldung: Verlegung des Betriebs innerhalb der Betriebssitzgemeinde, Wechsel des Gegenstands des Gewerbes, Ausdehnung des Waren- oder Leistungsangebots
Abmeldung: Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit in dieser Betriebssitzgemeinde
Die Gewerbemeldungen sind „gleichzeitig“ mit Beginn oder Aufgabe des jeweiligen Gewerbes zu erstatten.
Die Gemeinde bescheinigt Ihnen den Empfang der (ordnungsgemäßen) Anzeige.
Bei der Gewerbeanmeldung setzt die Erteilung der Bescheinigung nur voraus, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Sie besagt nichts über die Berechtigung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit, sie ersetzt also insbesondere keine etwa notwendige Erlaubnis. Der Durchschlag der Gewerbeanzeige ist der sogenannte „Gewerbeschein“.
Bitte erstatten Sie Ihre Gewerbeanzeigen rechtzeitig, da verspätete Gewerbemeldungen als Ordnungswidrigkeit, d. h. mit Bußgeld, verfolgt werden können.
Gebühren / Kosten
Die Gebühren für Gewerbean-/-um-/-abmeldungen werden von den jeweiligen Gemeinden selbst festgesetzt.