Feilbieten und der Ankauf von:
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle) und edelmetallhaltige Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind jedoch Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen
- Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
Feilbieten von geistigen Getränken. Angeboten werden darf Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; Schaumwein bzw. Sekt fällt nicht unter den Begriff „Wein“.
Für die Erteilung, Verlängerung oder Ausdehnung einer Reisegewerbekarte ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zuständig, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder juristische Personen ihren Firmensitz haben.
Der Antrag ist über Ihre Wohnsitzgemeinde zu stellen.
Folgende Unterlagen werden dazu benötigt:
- Lichtbild in Passbildformat aus neuester Zeit
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „O“) und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (jeweils über die Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Gesundheitszeugnis, wenn offene Speisen oder Getränke angeboten werden
Entschließt sich der Inhaber einer Reisegewerbekarte künftig Tätigkeiten auszuüben, die in seiner Reisegewerbekarte noch nicht eingetragen sind, muss er einen Erweiterungsantrag stellen.
Soweit der Reisegewerbetreibende im Ausland tätig werden will, wird dafür die sog. Gewerbelegitimationskarte benötigt, die auf Antrag vom Landratsamt Traunstein ausgestellt wird.
Reisegewerbekarte gilt national
Es gibt derzeit keine europäische Reisegewerbekarte. EU-Ausländer, die in Deutschland im Reisegewerbe tätig werden möchten, brauchen daher eine deutsche Reisegewerbekarte. Da Reisegewerbetreibende vielfach bundesweit tätig werden, ist für die Erteilung diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich das Reisegewerbe überwiegend ausgeübt werden soll. Nicht-EU-Ausländer müssen vor Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit die ausländerrechtlichen Voraussetzungen (Streichung des evtl. vorhandenen Verbotes einer selbstständigen Tätigkeit in der Aufenthaltserlaubnis) erfüllen.
Bearbeitungsdauer und Abholung der Reisegewerbekarte
Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Eingag des Antrags im Landratsamt ca. vier Wochen. Die Reisegewerbekarte ist, unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, persönlich abzuholen; sie muss vor ihrer Aushändigung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unterschrieben werden. Gegebenenfalls wird die Reisegewerbekarte auch an die jeweilige Wohnsitzgemeinde zur Abholung durch den Antragsteller geschickt.
Was ist zu beachten?
Während der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit muss der Inhaber der Reisegewerbekarte diese stets bei sich führen. Angestellte benötigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen oder an einem anderen Ort als der Betriebsinhaber (Reisegewerbekarteninhaber) tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Betriebsinhabers.
Der Gebührenrahmen für die Reisegewerbekarte beträgt 25,00 Euro bis 400,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23)
Das Landratsamt Traunstein erhebt folgende Gebühren:
- Reisegewerbekarte befristet für ein Jahr 40,00 Euro
- Reisegewerbekarte unbefristet 100,00 Euro
Die Gebühr wird nach Eingang des Antrages durch eine gesonderte Rechnung als sog. „Kostenvorschuss“ (komplette Gebühr) erhoben. Die abschließende Bearbeitung des Antrages kann nur erfolgen, wenn der Kostenvorschuss bezahlt ist.
Hinweis:
Bei den vorgenannten Punkten handelt es sich um eine nicht abschließende Darstellung der Verfahrensabläufe.