- Anträge erhalten Sie bei uns am Landratsamt (Adresse siehe oben), Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Fahrschule
- Wohnsitzbehörde prüft die Personalien
- Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt
- Prüfung der Voraussetzungen (ordentlicher Wohnsitz, Mindestalter, Eignung)
- Auftrag zur Herstellung des Führerscheines an die Bundesdruckerei
- Erteilung des Prüfauftrages an den amtlich anerkannten Sachverständigen (Prüfer)
- Benachrichtigung der Fahrschule über die Meldung zur Fahrprüfung
Bezüglich der Prüfungsfristen wird auf § 18 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 22 FeV hingewiesen.
Demnach verfällt eine erfolgreich bestandene theoretische Fahrerlaubnisprüfung, wenn nicht innerhalb von 12 Monaten seit Bestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch die praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt wird.
