Der neue EU-Führerschein - die wichtigsten Fragen
1. Besteht eine allgemeine Umtauschpflicht?
Niemand muß auf Grund der Neuregelung seinen alten Führerschein in den neuen EU-Führerschein umtauschen. Der alte Führerschein gilt also weiterhin. Wer den neuen, scheckkartengroßen EU-Führerschein haben will, der ab 1. Januar 1999 in Deutschland eingeführt wurde, kann ihn aber freiwillig gegen den alten eintauschen. Diejenigen, die einen Führerschein ab 1. Januar 1999 neu erwerben, erhalten natürlich gleich den neuen EU-Führerschein in Form einer Scheckkarte.
Achtung: Als LKW- und Busfahrer beachten Sie bitte die Nr. 7!
2. Werden Führerscheininhaber beim Umtausch schlechter gestellt?
Alle Kraftfahrzeuge, die Sie mit dem bisherigen Führerschein fahren dürfen, können Sie auch nach der Umschreibung mit dem neuen Führerschein fahren (Besitzstandswahrung)!
3. Wie und wo können Sie umtauschen?
Bitten wenden Sie sich persönlich an uns oder an Ihre Wohnsitzgemeinde.
Näheres erfahren Sie unter
Umtausch der Fahrerlaubnis.
4. Wie lange müssen Sie auf Ihren neuen Kartenführerschein warten?
Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit ca. 3 Wochen. Ihr alter Führerschein bleibt bis zur Aushändigung des neuen gültig.
Falls Ihnen dieser so ans Herz gewachsen ist, dass Sie ihn zur Erinnerung behalten wollen, ist das kein Problem: Nach Entwertung können sie Ihren alten F ührerschein als Erinnerungsstück mitnehmen.
5. Was hat sich für Motorradfahrer und solche, die es werden wollen geändert?
Ab 1999 gibt es für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit des Direkteinstiegs in die unbegrenzte Motorradklasse A.
Erweiterung der Klasse 1a auf die Klasse A
6. Ersetzt der "EU-Führerschein" eine "Internationalen Führerschein"?
Ist für Fahrten im außereuropäischen Ausland – z. B. Amerika – ein „Internationaler Führerschein“ notwendig, so muss dieser extra beantragt werden.
Internationaler Führerschein
7. Gibt es wichtige Neuerungen für Lkw- und Busfahrer
Inhaber von Führerscheinen der Klasse 2 dürfen bis zu ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der Klasse C (schwere Lkw) und CE (schwere Lastzüge) führen.
Mit Erreichen des 50. Lebensjahres muss der bisherige Führerschein in den neuen Scheckkartenführerschein umgetauscht werden, wenn sie weiterhin Fahrzeuge der Klasse C, CE führen wollen.
Die Klassen C und CE werden dann – Vorlage einer ärztlichen und augenärztlichen Bescheinigung immer vorausgesetzt – für 5 Jahre erteilt.
Für Busfahrer gilt: Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung und der dazugehörige Fahrgastführerschein bleiben bis zum Ablauf ihrer schon nach altem Recht eingetragenen Befristung gültig. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis richtet sich dann nach neuem Recht. Dabei wird die allgemeine Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen umgestellt. Bei Vorliegen aller gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen wird die neue Fahrerlaubnis der Klasse D mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach wiederum für fünf Jahre.