Den Antrag stellen Sie bitte in Ihrer Wohngemeinde.
Dazu müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, L, T:
- Lichtbild (Halbprofil, ohne Kopfbedeckung, 35 x 45 mm)
- Unterschriftsaufkleber
- Aktuelles (nicht älter als 1 Monat) Führungszeugnis nach Belegart „0“
- Teilnahmebescheinigung "Sofortmaßnahmen am Unfallort" (wenn erstmalige
Fahrerlaubniserteilung vor dem 01.08.1969 erfolgt war)
- Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (gleichzeitige Beantragung von Fahrerlaubnisklasse B notwendig !):
- Lichtbild (Halbprofil, ohne Kopfbedeckung, 35 x 45 mm)
- Unterschriftsaufkleber
- Aktuelles (nicht älter als 1 Monat) Führungszeugnis nach Belegart „0“
- Teilnahmebescheinigung "Erste Hilfe"
- Ärztliches Gutachten über das Sehvermögen (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Zeugnis / Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
(bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
Die Gebühr (zuzüglich Gemeindegebühr) beträgt:
Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 114,30 €.
Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit PMU 129,30 €.
Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens 3 Monate vor Ende der sog. „Sperrfrist“ gestellt werden. Die Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann, wird in der Regel vom Amtsgericht festgelegt und lässt sich dem Urteil entnehmen. Entgegen der Meinung der Antragsteller bedeutet das „Ende der Sperrfrist nicht automatisch die Neuerteilung“ der Fahrerlaubnis.
Dieser Irrglaube ist häufig das Ergebnis mangelnder Aufklärung und Information bei Entzug der Fahrerlaubnis; so unterbleibt meist der Hinweis, dass
- die rechtzeitige Antragstellung auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und
- meist ein Fahreignungsgutachten notwendig (med.-psych. Untersuchung)
notwendig ist.
Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 18 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da auch hier ein Fahreignungsgutachten notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 3 Monaten vor Ablauf dieser gesetzlichen Sperrfrist (§ 4 Abs. 10 StVG).