A A
Drucken
Suche
Herzlich willkommen im Landkreis Traunstein
 
Landkreis Traunstein

Kfz-Zulassungsbehörde

Gruppenleiter:

Manfred Streitwieser

Tel.: 0861/58-500

Zentrale Auskunfts- und Beratungsstelle:

Kfz-Zulassung

Tel.: 0861/58-515

Fax:

0861/58-514

Anschrift:

Landratsamt Traunstein

Kfz-Zulassungsbehörde

Gabelsbergerstr. 8

83278 Traunstein

Öffnungszeiten:

Montag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

und 13.30 Uhr - 16.00 Uhr

Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Mittwoch: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag: 8.00 Uhr - 13.00 Uhr

und 14.00 Uhr - 17.15 Uhr

Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

 

Annahmeschluss jeweils 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten!

 


Aktuelles:

 

1. Einzugsermächtigung

Seit 1. August 2005 können Fahrzeuge nur noch zugelassen werden, wenn eine Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren des Finanzamtes Traunstein vorliegt (siehe auch Formulare).

2. eVB-Verfahren

Die Zulassungsbehörde Traunstein nimmt am eVB-Verfahren teil.

Statt einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens in Papierform wird nunmehr ausschließlich eine sogenannte eVB-Nr. (Referenznummer) vergeben, mit welcher das Fahrzeug dann bei der Zulassungsbehörde angemeldet werden kann.

3. Besteuerung von Ausfuhrkennzeichen

Seit 01.07.2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen (§ 19 FZV) der Besteuerung. Ab diesem Zeitpunkt darf auch die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen erst dann erfolgen, wenn den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 KraftStG genügt ist. Das heißt, es muss eine Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteneinzugsverfahren vorliegen bzw. kann die anfallende Kfz-Steuer im voraus entrichtet werden.

4. Sicherheitsprüfung

Für Fahrzeuge, die der Sicherheitsprüfung unterliegen, muss bei der Zulassung der Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung vorgelegt werden.

5. Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I

Bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Achtung: nicht Fahrzeugschein) ist eine eidesstaatliche Erklärung (Notar) vorzulegen bzw. kann auch nach telefonischer Rücksprache mit der Zulassunsbehörde dort erfolgen.

6. Wechselkennzeichen

Seit dem 01.07.2012 können für zwei Fahrzeuge der gleichen EG-Fahrzeugklasse und gleicher Abmessungen der Kennzeichenschilder Wechselkennzeichen beantragt werden.

 

Es sind die Kraftfahrzeuge der Klasse M1, der Klasse L, sowie Anhänger der Klasse O1.

Für Fragen bezüglich der Zuteilung des Wechelkennzeichens steht Ihnen gerne die Zulassungsbehörde unter Telefon 0861/58-500 oder 0861/58-517 zur Verfügung.