Gruppenleiterin: |
Tel.: 0861/58-500 |
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Zentrale Auskunfts- und Beratungsstelle: |
Tel.: 0861/58-515 |
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Fax: |
0861/58-514 |
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Anschrift: |
Landratsamt Traunstein Kfz-Zulassungsbehörde Kotzinger Str. 6 83278 Traunstein |
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Öffnungszeiten: |
Montag bis Freitag von 07:30 bis 12:30 Uhr und zusätzlich Montag und Donnerstag von 13:30 bis 16:30 Uhr Annahmeschluss jeweils mit Ende der Öffnungszeiten. |
Vergabe von Kurzzeitkennzeichen (§ 16a FZV: Probe- und Überführungsfahrten mit
Kurzzeitkennzeichen):
Neuregelung ab 01.04.2015
Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten
Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einen genehmigten Typ entspricht oder
eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Das Fahrzeug muss zudem außer Betrieb gesetzt sein.
Es sind die Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II/Fahrzeugbrief
und Fahrzeugschein) vorzulegen bzw. verifizierte Abschriften (hier: Rücksprache mit
Zulassungsstelle).
Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
bestehen und nachgewiesen werden.
Die Daten des Antragstellers sind wie bei den „herkömmlichen“ Fahrzeugzulassungen
nachzuweisen.
Beschränkungen:
Ohne HU/SP:
Nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück.
Bei festgestellten Mängel bei obiger Untersuchung sind Fahrten zur Reparatur in einer
nächstgelegenen Einrichtung im Zulassungsbezirk oder im angrenzenden Bezirk möglich.
Bei festgestellter Verkehrsunsicherheit sind keine weiteren Fahrten mehr möglich.
Ohne BE:
Fahrzeuge, die keinem genehmigten Typ entsprechen oder wo keine Einzelgenehmigung
erteilt wurde, dürfen nur im Bezirk und im angrenzenden Bezirk zur Erlangung einer neuen
BE Fahrten durchführen.
Vorbereitende Fahrten hierzu (Werkstatt, Lackiererei…) dürfen nicht durchgeführt werden.
Diese Beschränkungen werden im Fahrzeugschein aufgenommen.
Zuständigkeit:
Für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen ist die örtlich zuständige Zulassungsstelle
Ansprechpartner bzw. die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde.
Dieser Standort muss durch entsprechende Nachweise wie Kaufvertrag, Rechnung,usw.
nachgewiesen werden.
Die Zulassungsbehörde behält sich vor, den Standort durch Vorfahren des Fahrzeuges nachweisen zu lassen.
Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich im Inland.
1. Internetbasierte Außerbetriebsetzung
Die internetbasierte Außerbetriebsetzung ist in Zukunft bei allen Fahrzeugen möglich, die ab dem 01.01.2015 zugelassen werden.
Diese erhalten bei der Zulassung die für die internetbasierte Außerbetriebsetzung notwendigen neuen Landkreisplaketten sowie die neue Zulassungsbescheinigung Teil I.
Und so funktioniert die Außerbetriebsetzung über www.buergerserviceportal.de/bayern/lkrtraunstein
Und :
1. Sichere Identifizierung des Halters oder Verfügungsberechtigten anhand eines elektronischen Identitätsnachweises (neuer Personalausweis)
2. Elektronische Übermittlung des Kfz-Kennzeichens
3. Die Stempelplakette am vorderen und hinteren Kfz-Kennzeichen entfernen, die beiden 3-stelligen Sicherheitscodes freilegen und online eingeben
4. Bei der Zulassungsbescheinigung Teil I die Sicherheitsabdeckung entfernen und den dadurch freigelegten 7-stelligen Sicherheitscode eingeben
5. Online bezahlen
6. Ein Klick - und das Fahrzeug ist nach der Übermittlung an die zuständige Zulassungsbehörde abgemeldet.
7. Bekanntgabe des Bescheides erfolgt postalisch oder unter Nutzung der DE-Mail oder E-Mail
Änderungen behalten wir uns noch vor, da die gesamte Abwicklung der internetbasierten Außerbetriebsetzung noch im Entstehen ist.
2. Kennzeichenbeibehalt
Ein Kennzeichenbeibehalt bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk ist bundesweit ab dem 01.01.2015 möglich (zum Beispiel bei einem Umzug von Berlin in den Landkreis Traunstein).
ACHTUNG: Die Ummeldepflicht bleibt weiter bestehen!
Folgende Voraussetzungen müssen bei der Mitnahme des Kennzeichens erfüllt sein:
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein.
• Der Halter muss gleich bleiben.
Folgende Unterlagen müssen der Zulassungsbehörde vorgelegt werden:
• Zulassungsbescheinigung Teil I
• Personalausweis oder Reisepass mit neuer Adresse
• eVB-Nummer der Versicherung
• SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
• Kfz-Schilder nur, wenn Sie zukünftig die internetbasierte Außerbetriebsetzung nutzen
möchten!
3. Erweiterte Zuständigkeit
Für folgende Landkreise bzw. Städte können Sie Zulassungsvorgänge auch in der Zulassungsbehörde Traunstein vornehmen:
· Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
· Landkreis Berchtesgadener Land
· Landkreis Garmisch-Partenkirchen
· Landkreis Miesbach
· Landkreis Mühldorf am Inn
· Landkreis München Land
· Landkreis Rosenheim
· Landkreis Starnberg
· Stadt Rosenheim
Zu diesen Zulassungsvorgängen zählen:
· Zulassung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
· Ummeldung mit oder ohne Halterwechsel
· Außerbetriebsetzungen
· Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung
· Änderung der Kennzeichenart z. Bsp. Saisonzuteilung
· Änderung von Halter- und Fahrzeugdaten
Sollte für den Zulassungsvorgang die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig sein, so kann dies nur bei der Zulassungsbehörde des Wohnsitzes/Betriebssitzes erfolgen.
Im Falle des Vorliegens von Gebührenrückständen und Steuerschulden ist ebenfalls nur die Zulassungsbehörde des Wohnsitzes/Betriebssitzes zuständig.
Die Zuständigkeit der Zulassungsstelle Ihres Hauptwohnsitzes bzw. Betriebssitzes bleibt bestehen. Die Fahrzeuge bekommen immer ein Kennzeichen der für den Hauptwohnsitz/Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde.
Hinweis: Für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens Ihres Heimatlandkreises benötigen Sie die PIN-Nummer, die bei der Reservierung vergeben wird.
4. NEU!!! Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat)
5. Sicherheitsprüfung
Für Fahrzeuge, die der Sicherheitsprüfung unterliegen, muss bei der Zulassung der Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung vorgelegt werden.
6. Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist eine eidesstattliche Versicherung (Notar) vorzulegen bzw. kann diese eidesstattliche Erklärung/Versicherung auch nach telefonischer Terminvereinbarung/Rücksprache mit der Zulassungsbehörde durchgeführt werden. Beim Verlust des Fahrzeugscheins genügt eine formlose Verlusterklärung des Fahrzeughalters (siehe Formulare). Sollte ein anderer Sachverhalt vorliegen, so bittet die Zulassungsbehörde Traunstein um telefonische Rücksprache.
7. Originale
Ab sofort werden Untersuchungsberichte (HU-Berichte nach § 29 StVZO...), Änderungsabnahmen (§ 19 StVZO...), Gutachten (wie § 13 FGV, § 13 FZTV, § 21 StVZO...) nur noch im Original akzeptiert.