Großraum- und Schwerverkehr
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Sachbearbeiterin: |
Jutta Dürager |
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Tel.: |
0861/58-498 |
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Fax: |
0861/58-513 |
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Zi.Nr.: |
1.7 |
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E-Mail: |
Schwerverkehr |
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Anschrift: |
Landratsamt Traunstein
SG 5.36 - Untere Verkehrsbehörde
Gabelsberger Str. 8
83278 Traunstein |
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Öffnungszeiten: |
Montag: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwoch: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Alle Fahrzeuge können nach der Grundregel zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden, wenn sie den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrsordnung entsprechen.
In vielen Fällen kann es sein, dass aus technischen Gründen die amtlich zulässigen Abmessungen, Achslasten oder/und das Gesamtgewicht der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht eingehalten werden können oder die Größe der Ladung die höchst zulässigen Abmessungen überschreitet. Dann sind Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse erforderlich. (Antrag)
Wann und welche Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis ist erforderlich und möglich?
§ 70 StVZO
Ausnahmegenehmigung von den Bau- und Betriebsvorschriften; zu beantragen bei der Regierung von Oberbayern (Antrag)
Antrag kann auch formlos bei der Regierung v. Oberbayern gestellt werden
§ 29 Abs. 3 StVO
Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen überschreiten oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist. (Antrag)
Zum Beispiel:
- bei Überschreitung der Gesamtgewichte, Längen oder Breiten von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- Gabelstapler
- Landwirtschaftliche Arbeitsgeräte z.B. Mähdrescher, Feldhäcksler usw.
- Turmdrehkräne
- Langholztransporte
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche aufgrund ihrer Ladung die zulässigen Abmessungen überschreiten (Antrag)
Die Anträge sind in jedem Fall auszudrucken, ausgefüllt und unterschrieben an das Landratsamt Traunstein zu faxen.
Welche Erlaubnisarten gibt es?
- Einzelerlaubnisse bis max. 8 Wochen
- Dauererlaubnisse von 1 bis max. 3 Jahren
Wer ist zuständig und an wen kann ich mich wenden?
- Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis in Bayern ist die Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) in deren Zuständigkeit der Unternehmer seinen Firmensitz oder seine Niederlassung hat oder der genehmigungspflichtige Transport beginnt.
- Beginnen erlaubnispflichtige Transporte im Ausland, dann die Behörde in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.
VEMAGS - Bundeseinheitliches Verfahrensmanagement für Großraum- u. Schwertransporte
VEMAGS, ist ein Datenbanksystem, in dem erstmalig in der Geschichte des Großraum- und Schwerverkehrs in Deutschland alle am Verfahren beteiligten Behörden der verschiedenen Verwaltungsebenen miteinander vernetzt wurden. In Bayern wird das Verfahren seit dem 01.09.2008 eingesetzt. Sie haben als Transportunternehmer, Krantransporteur o. a. die Möglichtkeit, Anträge direkt über das Internet zu stellen. Sie können sich über das Internet als neuer Anwender und sog. Primärbenutzer von VEMAGS über die VEMAGS-Internetseite (www.vemags.de) registrieren lassen.
Bitte informieren Sie sich über diese Möglichkeiten der Antragsstellung im Internet und nutzen Sie bitte dieses Verfahren bei künftigen Antragsstellungen.