Achtung: Auskünfte rund um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein, Taxischein) erteilt die Fahrerlaubnisbehörde!
Sachbearbeiter: |
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Tel.: |
0861/58-497 |
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Fax: |
0861/58-513 |
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Zi.Nr.: |
1.7 |
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Anschrift: |
Landratsamt Traunstein SG 5.36 - Untere Verkehrsbehörde Gabelsberger Str. 8 83278 Traunstein |
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Öffnungszeiten: |
Montag: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
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Achtung: Auskünfte rund um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein, Taxischein) erteilt die Fahrerlaubnisbehörde!
Taxenverkehr ist die Personenbeförderung mit PKW zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Das Taxi muss u. a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "hell-elfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein. Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
Verkehr mit Mietwagen ist die Personenbeförderung mit PKW, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen einen zusammengehörigen Personenkreis bilden und sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen grundsätzlich zum Betriebssitz zurückzukehren (sog. Rückkehrpflicht). Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u. a. Wegstreckenzähler).
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit PKW nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgeltes an Stelle des Beförderungsentgelts.
Voraussetzung für die Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Personenbeförderungsunternehmens nachweist.
Nähere Einzelheiten können Sie dem Merkblatt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern entnehmen.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Personenbeförderungen überhaupt dem Personenbeförderungsrecht und somit u. a. der Genehmigungspflicht unterliegen, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Traunstein erfragen.
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Personenwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.
Voraussetzung für die Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Personenbeförderungsunternehmens nachweist.
Nähere Einzelheiten können Sie dem Merkblatt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern entnehmen.
Ob die von Ihnen durchzuführenden Personenbeförderungen überhaupt dem Personenbeförderungsrecht und somit u. a. der Genehmigungspflicht unterliegen, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Traunstein erfragen.
Für Bewerber um eine Taxikonzession für die Stadt Traunstein besteht eine Warteliste. Daher können derzeit keine weiteren Taxikonzessionen ausgegeben werden.
Ausrüstungsvorschriften für Taxen und Mietwagen
Eine Übersicht über die Ausrüstung und Beschaffenheit von Fahrzeugen, die im Taxen-/Mietwagenverkehr eingesetzt werden, finden Sie hier.
Taxitarifordnung / Taxiordnung
Die aktuelle Fassung der Taxitarifordnung / Taxiordnung finden Sie hier.
Für Taxifahrgäste:
Sollten im Rahmen einer Taxifahrt Probleme entstanden sein, so können Sie Ihre Beschwerde anhand dieses Formulars an die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes richten.