Das Aufgabengebiet des Bauamtes gliedert sich in:
- Baugenehmigungen (Bauantrags-Online-Auskunft für Bauherren und eBauakte für Gemeinden)
- Bauberatung,
- Bauüberwachung und Baukontrolle,
- Brandschutzprüfung,
- Stellungnahmen,
- Denkmalschutzrecht,
- Wohnungseigentumsgesetz,
- Bauleitpläne.
Bauantrag und Baugenehmigungsverfahren
Der Bauantrag ist bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt.
Allgemeine Informationen und Unterlagen sowohl für Genehmigungsfreistellungs- als auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Beteiligung von Fachstellen
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Fachstellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann. Häufig müssen deshalb zusätzlich interne und externe Fachstellen beteiligt werden.
Brandschutz
Aus der gesetzlichen Formulierung leiten sich im Wesentlichen drei Schwerpunkte ab, die im Brandschutznachweis behandelt und später in der Umsetzung des Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen:
- Baulicher Brandschutz
- Personenschutz
- Abwehrender Brandschutz
Der Brandschutznachweis ist eine zwingend zu erstellende Bauvorlage, deren Inhalt und Aufbau in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) geregelt ist. Ausgenommen sind nur verfahrensfreie Vorhaben, die im Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung geregelt sind. Der Brandschutznachweis muss mit Baubeginn auf der Baustelle vorliegen und jederzeit einsehbar sein.
Bei einfachen Bauvorhaben (z. B. Einfamilienhaus) werden Brandschutznachweise häufig vom Planfertiger selbst erstellt. Bei umfangreichen und brandschutztechnisch anspruchsvollen Bauvorhaben (z. B. Alten– und Pflegeheim, Schulen, Kindergärten etc.) erstellen in der Regel Fachplaner die erforderlichen Brandschutznachweise.
Allgemeine Informationen zum Thema Brandschutz und häufig gestellt Fragen (Kapitel 3)
Fliegende Bauten
Die Aufstellung von fliegenden Bauten, z.B. Festzelte oder Tribünen, ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuches mit gültiger Ausführungsgenehmigung und dem Anzeigeformular anzuzeigen. Nach der Aufstellung erfolgt eine Abnahme vor der Nutzung.
Barrierefreies Wohnen
Nach Art. 48 Abs. 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) müssen in Neubauten mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Dies kann erfüllt werden durch die Anordnung der Wohnung(en) in einer Ebene oder durch barrierefrei erreichbare und nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen.
Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Es gibt 5 Schritte zur Teilung von Wohnungseigentum:
- Antrag und Pläne zum Landratsamt
- Das Amt bestätigt die Abgeschlossenheit
- Teilungsurkunde beim Notar
- Eintrag im Grundbuchamt
- Rechtskräftige Teilung
Denkmalschutz
Aufgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde ist die Bewahrung und Erhaltung von Baudenkmälern wie zum Beispiel Kirchen und Kapellen, Klöster, Schlösser und Burgen, Bauernhäuser und Handwerkshäuser.
Kreisbaumeister
Zehn Wesensmerkmale der oberbayerischen Bauweise:
- Einfirsthöfe und -anlagen
- Flachsatteldächer als Pfettendächer mit einem First ausgebildet
- Große Dachüberstände an den beiden Giebeln sowie an den Traufen
- Dachdeckung mit roten oder rotbraunen Farben, nicht engobiert, früher aus Holzschindeln
- Ortgangverkleidung aus Holz, die sogenannten Windläden
- Sichtbare Sparren im Vordachbereich
- Bretter- bzw. Balusterbalkone, sogenannte Lauben
- Sprossenfenster und funktionstüchtige Fensterläden aus Holz
- Weiße Kalkputzflächen, Putzbänderungen, aufgemalte Haussprüche
- Holzblockbauweise
- Begleitung bzw. Mitarbeit bei überregionalen, regionalen und lokalen Planungen, Konzepten und Studien insbesondere im Rahmen des Landesentwicklungsprogramms Bayern, des Regionalplans für die Region Südostoberbayern