Der Bereich Schulrecht wird insbesondere tätig, wenn
- Schulpflichtige ohne berechtigten Grund am Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teilnimmt,
- Erziehungsberechtigte nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen,
- Berufsschulpflichtige vom Ausbildungsbetrieb nicht zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen angehalten werden,
- die Schulanmeldung eines Schulpflichtigen nicht erfolgt.
Die Schulpflicht dauert grundsätzlich zwölf Jahre. Sie gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht von neun Jahren und eine Berufsschulpflicht von drei Jahren. Nach Erwerb der mittleren Reife oder der Hochschulreife besteht keine Berufsschulpflicht. Die Überwachung und Durchsetzung der bestehenden Schulpflicht ist Aufgabe des Landratsamtes.
Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Beim Fernbleiben vom Unterricht oder an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen kann beim Landratsamt sogar die Durchführung des sogenannten Schulzwangs beantragt werden.