Landratsamt Traunstein
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Organisationsübersicht des Landratsamtes Traunstein
In Bayern gibt es aufgrund entspannten Pandemie-Lage nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung keine landesrechtlichen Corona-Pflichten mehr. Mit diesem Schritt hat Bayern die landesrechtliche Maskenpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken und in Rettungsdiensten sowie die landesrechtliche Maskenpflicht in Gemeinschaftsunterkünften aufgehoben.
In den vorgenannten Einrichtungen besteht nur noch für Besucher und Patienten eine FFP2-Maskenpflicht.
In Krankenhäusern, Reha Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen etc. gelten die Vorgaben zum Tragen einer FFP2-Maske nur noch für Besucher.
Einrichtungen können grundsätzlich darüber hinaus weitere Vorgaben durch Hygienepläne, Hausordnungen usw. erlassen.
Weitere Ausführungen bietet das Bayerische Innenministerium hier.
In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen reicht seit 10. Februar 2023 in Bayern für Besucherinnen und Besucher ein Selbsttest ohne Aufsicht aus – ein Testnachweis einer Teststelle ist nicht mehr erforderlich. Zum Nachweis des negativen Ergebnisses genügt eine Eigenerklärung gegenüber der jeweiligen Einrichtung. Es ist weiterhin möglich, einen Testnachweis einer Teststation vorzulegen.
Eine detaillierte Übersicht finden Sie hier.
Für ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte wird außerdem die Häufigkeit der Testnachweise angeglichen. Zukünftig genügen für diese stets zwei Testungen pro Kalenderwoche ohne Aufsicht.
Hausinterne Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Die kostenlosen Testmöglichkeiten nach der Coronavirus- Testverordnung (TestV) des Bundes laufen am 28. Februar 2023 aus.
Die aktuell kursierende Omikron-Variante weist zwar eine hohe Übertragbarkeit auf, sie verursacht aber in der Regel keine schweren Krankheitsverläufe. Die Basisimmunität in der Bevölkerung ist inzwischen sehr hoch, mehr als 90% hatten ein oder mehrere Immunitätsereignisse.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Staatsregierung entschieden, die verpflichtenden Schutzmaßnahmen gegenüber positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen auslaufen zu lassen. Die Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen) ist somit mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft. Damit wird die Eigenverantwortung der Bevölkerung weiter gestärkt und der Umgang mit positiv getestetem Personal in die Hände der Einrichtungen gelegt.
Ein Übersicht über Empfehlungen zum Umgang bei einem Corona positiven Testergebnis finden Sie hier.
Isolationsbescheinigungen werden ab dem 01. März 2023 nicht mehr ausgestellt, da aufgrund des Wegfalls der „Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen“ auch das darin geregelte Betretungs- und Tätigkeitsverbot entfallen ist. Arbeitgeber können insoweit ab 1. März 2023 keine Erstattung der Lohnkosten gemäß § 56 IfSG mehr erhalten.
Für gerechtfertigte Ansprüche vor dem 01. März 2023 können sich die Arbeitgeber an die Regierung von Oberbayern wenden.
Die bayerische „Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen“ tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Somit bestehen für positiv getestete Personen keine gesetzlichen Schutzmaßnahmen mehr.
Die Vorgaben zu den Hygiene- und Rahmenkonzepte sind größtenteils entfallen. Weiterführende Hinweise zu Rahmenhygieneempfehlungen finden Sie unter Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Die aktuell kursierende Omikron-Variante weist zwar eine hohe Übertragbarkeit auf, sie verursacht aber in der Regel keine schweren Krankheitsverläufe. Die Basisimmunität in der Bevölkerung ist inzwischen sehr hoch, mehr als 90% hatten ein oder mehrere Immunitätsereignisse.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Staatsregierung entschieden, auch die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Ablauf des 28. Februar 2023 auslaufen zu lassen.
Aktuelle Informationen zu Reisen innerhalb Europas finden Sie hier.
Seit dem 1. Juni 2022 gibt es mit Inkrafttreten der „Fünften Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete ist entfallen.
Einreisende brauchen grundsätzlich keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
Die Einreise- und Quarantänebestimmungen finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Informationen zu den aktuellen Maßnahmen in Österreich sowie der Einreise finden Sie hier.
Für Fragen zur Einreise nach Österreich und zur Testpflicht von Pendler: +43 800 555 621 Hotline von AGES (Österrische Agentur für Ernährungssicherheit)
Die offizielle Gesundheits-Hotline für Österreich: +43 1450
Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts finden Sie hier.
Bei Fragen im Zusammenhang mit Einreisen/Grenzkontrollen aufgrund der Situation rund um das Corona-Virus (COVID-19) können sich Personen aus dem In- und Ausland auch unter folgendem Link zentral an die Bundespolizei wenden.
Informationen der Bundesregierung
Alle Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen sowie Hotlines und Informationsangebote des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie hier.
Informationen des bayerischen Wirtschaftsministeriums
Alle Informationen und Unterstützungsangebote finden Sie hier.
Die Regierung von Oberbayern hat zudem wichtige Infos zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot (Antrag, Voraussetzungen, Fristen) zusammengestellt.
Für erwerbstätige oder selbstständige Sorgeberechtigte von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann im Fall einer angeordneten Quarantäne des Kindes in der Regel ebenfalls Entschädigung für den Verdienstausfall beantragt werden. Informationen und Antrag finden Sie hier.
Aufgrund des Wegfalls der „Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen“ sind die darin geregelten Betretungs- und Tätigkeitsverbote entfallen. Arbeitgeber können insoweit ab 1. März 2023 keine Erstattung der Lohnkosten gemäß § 56 IfSG mehr erhalten.
Infektionsschutzbelehrung: Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) können folgende Ärzte im Landkreis Traunstein durchführen.
Informationen zum Unterrichtsbetrieb und Infektionsschutz an Bayerns Schulen sowie zu Beratungsmöglichkeiten finden Sie hier sowie auf der auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Informationen zur Quarantäne und Gruppenschließungen in der Kindertagesbetreuung finden Sie hier.
Informieren Sie sich zum Coronavirus in deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
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