30.11.2020 

1374 aktive Fälle - 7-Tage-Inzidenz bei 186,7

Im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Gesundheitsamtes Traunstein liegen derzeit 1374 aktive COVID-19-Fälle vor.

Die 7-Tage-Inzidenz liegt bei 186,7.

Seit der letzten Pressemitteilung am 27.11.20 sind beim Staatlichen Gesundheitsamt 83 Neuinfektionen eingegangen.

Es liegen insgesamt 4114 bestätigte Fälle vor, die seit Beginn der Pandemie positiv getestet wurden.

Beim Gesundheitsamt Traunstein sind seit der letzten Pressemitteilung fünf Todesmeldungen eingegangen. Bei den Verstorbenen handelt es sich um zwei Männer (82 und 90 Jahre alt) und drei Frauen (79, 84 und 87 Jahre alt), bei welchen eine COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde. Damit liegen im Landkreis Traunstein insgesamt 117 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen vor.

Als genesen gelten mindestens 2623 Personen (80 Personen mehr seit der Meldung vom 27.11.2020).

Derzeit werden in den Kliniken im Landkreis Traunstein 57 COVID-19-Patienten behandelt, davon 46 auf der Normalstation und 11 auf der Intensivstation.

Stand: 30.11.2020  16:00 Uhr

 

Datum:

W

M

Gesamt

7 Tage-Inzidenz

30.11.2020

2091

2023

4114

186,7

27.11.2020

2056

1975

4031

218,3

Genesene (gesamt)

 

   2623

 

Verstorbene

(gesamt)

 

117

 

Aktive Fälle

 

   1374

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu den Kennzahlen und Begrifflichkeiten:

Bestätigte Fälle: Diese Zahl beschreibt alle Erkrankten seit Beginn der Zählung – sie kann also nur wachsen.

Aktive Fälle: Zahl der bestätigten Fälle minus Zahl der Genesenen und Verstorbenen, also Anzahl derjenigen, die tagesaktuell noch erkrankt sind.

„Sieben-Tage-Inzidenz“: Zahl der innerhalb von sieben Tagen registrierten Neuinfektionen, bezogen auf 100.000 Einwohner.

Das aktuelle Briefing finden Sie hier.

 

Ab 01.12.20: Besuchsbeschränkung u.a. in Alten- und Pflegeheimen

Die Allgemeinverfügung zum Besuchsverbot u.a. in Alten- und Pflegeheimen endet mit Ablauf des heutigen Tages (30.11.20).

Ab 01.12.20 gilt eine Besuchsbeschränkung.

Der Besuch folgender Einrichtungen wird auf täglich eine Person pro Patient bzw. Bewohner beschränkt:

  • Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize [Wichtiger Hinweis: Die Kliniken Südostbayern bleiben bis auf Weiteres bei einem Besuchsverbot auf Grundlage des Hausrechts]
  • Vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden
  • Ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitäts-gesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6 a IfSG Dienstleistungen erbringen und
  • Altenheime und Seniorenresidenzen.

Die Begleitung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen insbesondere durch den engsten Familienkreis ist jederzeit zulässig.

Die Allgemeinverfügung tritt am 01.12.2020 in Kraft und endet mit Ablauf des 06.01.2021. Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie hier.

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