23.08.2021 

Hinweise zu neuen Testpflichten

Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Traunstein lag drei Tage in Folge über dem Schwellenwert von 35 bzw. 25. Durch die Überschreitung sind in öffentlichen Innenräumen nur noch Personen, die entweder geimpft, genesen oder negativ getestet wurden, zugelassen (sogenannte 3-G-Regel). Wird die 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 25 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten, so treten die verschärften Regelungen ab dem übernächsten darauffolgenden Tag außer Kraft.

 

Ab Dienstag, den 24.08.2021, gelten damit folgende zusätzliche Regelungen:

Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske) an allen Schulen ab einer Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 25

  • Ausnahme: Schüler und Lehrkräfte an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen nach der Einnahme des Sitzplatzes.

 

In folgenden Bereichen muss für einen Zugang ein negativer Testnachweis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis aufgrund der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 vorgelegt werden:

  • Öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern in geschlossenen Räumen
  • Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen für Besucher
  • Sport in geschlossenen Räumen
  • Freizeiteinrichtungen
  • Kulturelle Veranstaltungen
  • Innengastronomie, Ausnahme: nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen
  • Beherbergung: Bei der Ankunft und alle weiteren 72 Stunden muss einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden
  • Hochschulen: Zweimal wöchentlich muss ein oben genannter Nachweis vorgelegt werden
  • Flusskreuzfahrten: Bei der Einschiffung und am Tag des Landgangs muss jeweils einen der oben genannten Nachweise vorgelegt werden

 

Hierbei gilt zu beachten:

  • Ein durchgeführter PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein, ein Schnelltest/Selbsttest darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr
  • Auch Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Hierfür reicht die Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, eines Schulzeugnisses, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder etwa Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier. Schülerinnen und Schüler mit einem Schulort im Ausland müssen – etwa durch Vorlage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der Schule – glaubhaft machen, dass sie Schülerin oder Schüler sind und dass nach dem Recht des Schulortes im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßige Testungen stattfinden. Diese Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien, damit auch in den aktuell laufenden Sommerferien.
     

Die amtliche Bekanntmachung des Landkreises Traunstein finden Sie hier.

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