17.05.2021 

Öffnungsschritte für den Landkreis Traunstein ab Mittwoch, 19.05.2021

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Traunstein liegt laut Robert Koch-Institut heute bei 82,3. Der Landkreis Traunstein hat bei der 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 zuletzt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit gilt ab Mittwoch, 19.05.2021 Folgendes:

 

  • Nächtliche Ausgangssperre entfällt
     
  • Kontaktbeschränkung: Treffen zwischen zwei Hausständen sind erlaubt.

Hierbei ist zu beachten:

  • Maximalzahl von fünf Personen darf nicht überschritten werden.
  • Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt
  • Vollständig gegen COVID-19 Geimpfte und Genesene bleiben unberücksichtigt. Nach der letzten notwendigen Impfung müssen 14 Tage vergangen sein, als genesenen Personen muss die zugrundeliegende positive Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen.

 

  • Einzelhandel: „Click & Meet“ ist ohne Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses erlaubt.

Hierbei ist zu beachten:

  • Eine Terminbuchung ist notwendig.
  • Erlaubt ist ein Kunde pro 40m2 Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von 6 eine Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Mindestabstand von 1,5 Metern
  • Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts
  • Erhebung folgender Kontaktdaten: Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer oder Email sowie der Zeitraum des Aufenthalts

 

  • Körpernahe Dienstleistungen sind ohne Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses erlaubt.

Hierbei ist zu beachten:

  • Eine Terminbuchung ist notwendig
  • Ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche, für die ersten 800m2 Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde pro 20m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal medizinische Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von 6 Jahren eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, wenn die Art der Leistung sie nicht zulässt.
  • Mindestabstand von 1,5 Metern
  • Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts
  • Erhebung folgender Kontaktdaten: Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer oder Email sowie der Zeitraum des Aufenthalts

 

  • Kontaktfreier Sport mit dem eigenen Hausstand sowie mit einem weiteren Hausstand erlaubt (maximal 5 Personen).

Hierbei ist zu beachten:

  • Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt
  • Kinder unter 14 Jahren dürfen zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern kontaktfreien Sport ausüben
  • Vollständig gegen COVID-19 Geimpfte und Genesene bleiben unberücksichtigt. Nach der letzten notwendigen Impfung müssen 14 Tage vergangen sein, als genesenen Personen muss die zugrundeliegende positive Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen.
  • Der Betrieb von Fitnessstudios unter freiem Himmel ist zulässig im Rahmen der für den Sport geltenden Kontaktbeschränkungen.

 

  • Schulen und Betreuungseinrichtungen: Alle Schularten gehen in den Präsenzunterricht.

Hierbei ist zu beachten:

  • Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, erfolgt Wechselunterricht.
  • Mindestens zweimal pro Woche ist ein Corona-Test durchzuführen.
  • Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige dürfen in festen Gruppen wieder öffnen.

 

  • Kultur: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen.

Hierbei ist zu beachten:

  • Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt werden kann
  • Eine Terminbuchung ist notwendig
  • FFP2-Maskenpflicht für Besucher
  • Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts
  • Erhebung folgender Kontaktdaten: Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer oder Email sowie der Zeitraum des Aufenthalts

 

  • Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig.

Hierbei ist zu beachten:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern
  • Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Weiterbildung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen
  • Es besteht Maskenpflichtpflicht soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz
  • Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts

 

  • Instrmental- und Gesangsunterricht: Angebote des Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform zulässig

Hierbei ist zu beachten:

  • Mindestabstand von 2 Metern
  • Für das Lehrpersonal gilt medizinische Maskenpflicht, für Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von 6 eine Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Die Maskenpflicht entfällt nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt
  • Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts

 

Für Öffnungen in folgenden Bereichen hat das bayerische Gesundheitsministerium festgelegt, dass eine separate Zustimmung des Ministeriums erforderlich ist:

  • Außengastronomie
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel
  • Ab 21. Mai.2021: Beherbergungsbetriebe, bestimmte Freizeiteinrichtungen (u.a. Seilbahnen, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen im Freien) und musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles.

Sobald die Entscheidung des Gesundheitsministeriums vorliegt, wird hierzu umgehend öffentlich informiert.

 

Die amtliche Bekanntmachung zu den bereits feststehenden Öffnungsschritten finden Sie hier.

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