22.05.2020 

Online-Antragsstellung für bayerisches Künstlersoforthilfeprogramm möglich

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Künstlersoforthilfeprogramm mit einem Volumen von 140 Mio. Euro beschlossen, um auch im kulturellen Bereich die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern. Der Antrag ist online unter www.kuenstlerhilfe-corona.bayern abrufbar. Diese finanzielle Unterstützung erhalten alle, die erwerbsmäßig einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nachgehen und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Das heißt, nicht nur Künstler, sondern beispielsweise auch Lektoren können diese Soforthilfe beantragen.

Um für das Künstlerhilfsprogramm nachzuweisen, dass die Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird, bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Stichtag: 01.04.2020)
  • Versicherung, den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse zu bestreiten, verbunden mit einem entsprechenden Nachweis (z.B. Honorarverträge, Aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung des vorausgehenden Vierteljahres)

 

Die Hilfe wird auf Basis des Verdienstausfalles berechnet und kann bis zu 1.000 Euro pro Monat betragen. Sie wird für maximal für drei aufeinanderfolgende Monate ausgezahlt und endet mit Ablauf des 30. September unabhängig davon, ob der Zeitraum von drei Monate ausgeschöpft wurde.

Neben diesem Soforthilfeprogramm werden durch den Freistaat auch Spielstätten mit circa 70 Mio. Euro unterstützt. Dazu zählen vor allem die 700 mittleren bis kleinen Spielstätten in Bayern. Auch für nicht-staatliche Kunst- und Kultureinrichtungen stehen 10 Mio. Euro zur Verfügung. Zu diesen zählen beispielsweise Sing- und Musikschulen.

Weitere Informationen zu den Hilfsprogrammen des Freistaats finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

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