07.12.2020 

Schulbetrieb im Landkreis Traunstein ab 07.12.2020

Mit Ablauf des 04.12.20 endet die bis dato gültige Allgemeinverfügung vom 16.11. zu den Maßnahmen an Schulen.

Ab 07.12.20 gilt bis zum vorgesehenen Beginn der Weihnachtsferien (18. Dezember bzw. für die Notbetreuung am 21. und 22. Dezember 2020) nun folgende neue Regelung für die Schulen im Landkreis Traunstein:

An allen Schulen ist ab der Jahrgangsstufe acht zwischen Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten bzw. mangels anderer räumlicher Ausweichmöglichkeiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

Von dieser Regelung sind ausgenommen (hier findet die Unterrichtung grundsätzlich im Präsenzunterricht statt, auch ohne Einhaltung des Mindestabstands 1,5 m):

 -     Förderschulen, einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) und der Schulen für Kranke

-     an Mittelschulen und den entsprechenden Förderzentren, die nach den Lehrplänen der allgemeinen Schulen unterrichten, die Jahrgangsstufen 9 und 10 (inklusive Vorbereitungsklassen),

-     die Deutschklassen an Mittelschulen in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 sowie

-     die Berufsintegrationsvorklassen und Deutschklassen an Berufsschulen,

-     an den Sonderpädagogischen Förderzentren die Jahrgangsstufe 9,

-     an den Realschulen und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Jahrgangsstufe 10,

-     an den 3-stufigen Abendrealschulen die Jahrgangsstufen 3 und an der 4-stufigen Abendrealschule die Jahrgangstufe 4,

-     an den 3-stufigen und 4-stufigen Wirtschaftsschulen die Jahrgangsstufe 10 sowie an den 2-stufigen Wirtschafsschulen die Jahrgangsstufe 11 sowie an den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,

-     an Gymnasien die Jahrgangsstufen 11 und 12,

-     am den Abendgymnasien und den Kollegs die Jahrgangsstufen II und III,

-     an den Beruflichen Oberschulen und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Jahrgangsstufen 12 und 13,

-     an den Berufsschulen und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Klassen mit anstehender Kammerprüfung im Schuljahr 2020/2021 und die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres,

-     die Abschlussklassen der Berufsschulstufe an Förderzentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperlich-motorische Entwicklung,

-     an allen Berufsfachschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils die Abschlussklassen sowie an den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,

-     an allen Fachschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils die Abschlussklassen und die Klassen, in denen wesentliche Teile von Abschlüssen abgelegt werden, sowie an den entsprechenden Schulen zur  sonderpädagogischen Förderung,

-     an allen Fachakademien (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils die Abschlussklassen, sowie an den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,

-     am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern jeweils die Abschlussjahrgänge sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern auch die Vorabschlussjahrgänge,

-     an allen schulaufsichtlich gemäß Art. 102 Abs. 2 BayEUG angezeigten Ergänzungsschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils die Abschlussklassen,

-     an Schulen besonderer Art die Jahrgangsstufen und Züge, die den hier genannten jeweiligen Schularten entsprechen.

Zusammengefasst bedeutet das: In den Jahrgangsstufen 1 – 7 und den oben gelisteten Ausnahmen findet ab 07.12. der normale schulische Regelbetrieb im Präsenzunterricht statt.

Klassen- und jahrgangsstufenübergreifender Unterricht ist auf das unabdingbar notwendige Maß zu reduzieren. Nicht notwendige insbesondere klassenübergreifende Wahlangebote dürfen nicht angeboten werden. Eine etwaige Notbetreuung ist nur in Abstimmung zwischen der Schulleitung und dem Staatlichen Schulamt zulässig. Im Übrigen gilt der „Rahmenhygieneplan Schulen“.

Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Traunstein dürfen weiterhin entsprechende Einrichtungen außerhalb des Landkreisgebiets nach den dort geltenden Vorgaben besuchen.

Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich an allen Schulen und in allen Klassen – einschließlich Schulgelände und Öffentlicher Personennahverkehr.

Hintergrund der Maßnahmen:

Der Landkreis Traunstein gehörte im November zu den am stärksten betroffenen Regionen in ganz Deutschland und hatte zeitweise die höchste 7-Tage-Inzidenz bundesweit. Am 13.11.20 lag die Inzidenz bei 420,71. Am 30.11.20 wurde die 200er-Marke erstmals seit Anfang November wieder unterschritten. Gleichzeitig ist der Inzidenz-Wert mit 177,1 nach wie vor außerordentlich hoch, mit einem Überschreiten der 200er-Marke muss jederzeit wieder gerechnet werden. Deshalb gilt es, die jüngst gute Entwicklung weiter zu verstetigen und einem erneuten Anstieg entschlossen entgegenzuwirken. Es herrscht nach wie vor eine starke Betroffenheit im unmittelbar angrenzenden Nachbarland Österreich. In den angrenzenden Landkreisen sind die 7-Tages-Inzidenz-Werte jüngst teilweise wieder leicht angestiegen. Die Erfahrung zeigt, dass davon auszugehen ist, dass sich dieser Trend zeitlich versetzt auch im Landkreis Traunstein einstellen wird. Deshalb kann in den nächsten Wochen bis zu den Weihnachtsferien davon ausgegangen werden, dass sich der 7-Tages-Inzidenz-Wert im Landkreis Traunstein um die 200 bewegen wird – evtl. sogar wieder deutlich darüber. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzuwirken. Zudem sollen die Maßnahmen der Allgemeinverfügung für alle Beteiligten Planungssicherheit bis zu den Weihnachtsferien schaffen.

Diese Maßnahmen werden als ergänzender Baustein zu den aktuell geltenden Vorgaben der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der im Landkreis Traunstein erlassenen Allgemeinverfügung zu Besuchsbeschränkungen für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen gesehen.

Die komplette Allgemeinverfügung finden Sie hier.

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