07.06.2021 

Weitere Lockerungsschritte ab 07.06.2021

Folgende Maßnahmen gelten ab dem 07.06.2021:

Allgemeine Kontaktbeschränkung:

  • 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten
  • Wie bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.

Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.):

  • Im Außenbereich bis zu 100 Personen, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts).

Schulen und Kindertagesstätten

  • Einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen.
  • Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich.
  • Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.
  • An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

Hochschulen:

  • Präsenzveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare) möglich
  • Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand).
  • Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen.
  • Maskenpflicht

Handel und Geschäfte:

  • Öffnung aller Geschäfte mit bestehenden Auflagen: Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche
  • Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
  • Märkte können unter freiem Himmel wieder sämtliche Waren verkaufen.

Gastronomie:

  • Öffnung der Innengastronomie bis 24 Uhr.
  • Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung.
  • Maskenpflicht
  • Reine Schankwirtschaften im Inneren bleiben geschlossen.

Hotellerie, Beherbergung:

  • Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
  • Nur noch bei der Ankunft muss ein negativer Test vorgewiesen werden.

Freizeiteinrichtungen:

  • Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen.
  • Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Kongresse/Tagungen:

  • Wirtschaftsnahe Veranstaltungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Flusskreuzfahrten

  • Ein negativer Test wird vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, benötigt.

Kulturelle Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen unter freiem Himmel bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen.
  • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
  • Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

Gottesdienste:

  • Gemeindegesang ist wieder erlaubt (im Inneren mit FFP2-Maske).
  • Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz.
  • Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich:

  • Künftig ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept).
  • Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

Sport:

  • Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) im Inneren sowie unter freiem Himmel ohne feste Gruppenobergrenzen möglich.
  • Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung).
  • Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

Alten- und Pflegeheime:

  • Die Testpflicht für Besucher entfällt.
  • Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind im Inneren mit 25 Personen, unter freiem Himmel mit 50 Personen zulässig.

 

Entbürokratisierung: Zusätzliche Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden sind nicht mehr erforderlich. Alle Regelungen ergeben sich direkt aus der Verordnung selbst.

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