Das Aufgabengebiet gliedert sich in:
- Vergabe von Sozialwohnungen,
- Wohungsbauförderung / Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung.
Vergabe von Sozialwohnungen
Zur Vormerkung auf die Zuweisung bzw. zum Bezug einer geförderten Wohnung ist ein kostenpflichtiger Wohnberechtigungsschein erforderlich. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt ein Jahr. Der gezielte Wohnberechtigungsschein gilt nur zum Bezug einer bestimmten geförderten Wohnung. Wird in den von Ihnen gewünschten Orten eine für Ihre Haushaltsgröße passende Wohnung frei, wird Ihnen diese (unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters) angeboten.
Ab 01.08.2021 gelten folgende Städte/Gemeinden als Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5 BayWoBindG i. Verb. m. § 3 DVWoR):
- Grassau,
- Ruhpolding,
- Traunreut,
- Vachendorf,
- Waging und
- Traunstein
Hier erfolgt die Vergabe von Wohnraum durch Benennung nach sozialer Dringlichkeit (Rangfolge). Die Antragstellung bleibt unverändert durch die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines mit Angabe der besonderen persönlichen Dringlichkeit.
Hinweis: Für die Sozialwohnungsvergabe im Stadtgebiet Traunstein ist weiterhin die Stadtverwaltung Traunstein zuständig.
Wohnungsbauförderung (Eigenwohnraum)
Der Freistaat Bayern fördert:
Neubau oder Erwerb von Wohnungseigentum
Gefördert (Haus, Doppelhaushälfte, Eigentumswohnung) durch ein Staatliches Darlehen aus dem Bayer. Wohnungsbauprogramm und/oder ein Darlehen aus dem Bayer. Zinsverbilligungsprogramm.
Voraussetzungen für eine Förderung sind u.a.
- persönliches Beratungsgespräch vor Antragstellung nach Terminvereinbarung
- Antragstellung vor Beginn der Maßnahme
- Einhaltung der Einkommensgrenze
- Angemessenes Grundstück
- Angemessene Wohnfläche
- Angemessene Baukosten
- Eigenkapital (mindestens 15 % der Gesamtkosten)
- Fremddarlehen
- Tragbarkeit der Belastung
Das Darlehen aus dem Bayer. Wohnungsbauprogramm beträgt bis zu 30 % der Gesamtkosten beim Bau oder Ersterwerb und bis zu 40 % beim Zweiterwerb. Zusätzlich gibt es für jedes Kind einen Zuschuss in Höhe von 5.000 €. Das Darlehen aus dem Bayer. Zinsverbilligungsprogramm beträgt bis zu einem Drittel der Gesamtkosten. Beim Zweiterwerb wird ein ergänzender Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten (max. 30.000 €) gewährt. Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Zuständigkeit für die Förderung des Mietwohnungsbaus liegt bei der Regierung von Oberbayern.
Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Gefördert (z.B. behindertengerechter Badumbau, Einbau eines Aufzugs, einer Rampe, Schwellenentfernung, Türverbreiterung) durch ein leistungsfreies Baudarlehen.
Voraussetzungen für dieses leistungsfreie Baudarlehen sind u.a.
- Antragstellung in der Regel vor Beginn der Maßnahme
- Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX
- Einhaltung der Einkommensgrenze
- Gesamtfinanzierung muss gesichert sein
Die Förderung besteht aus einem zins- und tilgungsfreien Baudarlehen bis zu 10.000 € je Wohnung. Finanzierungsmittel von vorrangigen Leistungsträgern (z.B. Pflegegeldkasse, private Unfallversicherung) werden angerechnet. Das Darlehen wird nach fünfjähriger ordnungsgemäßer Belegung mit dem Behinderten in einen Zuschuss umgewandelt, d.h. das Darlehen wird erlassen. Für den Fall der Nutzungsaufgabe innerhalb dieses Zeitraums ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht bestimmungsgemäßen Belegung ein Fünftel des leistungsfreien Baudarlehen zurückzuzahlen. Nur bei besonderen Härtefällen kann hiervon abgesehen werden.