Kinder haben einen Anspruch darauf, dass ihr Unterhalt rechtlich verbindlich festgelegt wird. Ein solcher „Titel“ (vollstreckbare Urkunde) schafft Sicherheit und lässt sich kostenfrei beim Jugendamt erstellen. In der Regel wird der Unterhalt dynamisch nach der „Düsseldorfer Tabelle“ beurkundet. Neben dem laufenden Unterhalt können auch Sonderbedarf, Mehrbedarf oder der Betreuungsunterhalt für die Mutter (§ 1615 l BGB) festgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel).

  • Schriftlicher Nachweis über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts (z. B. Schreiben vom anderen Elternteil, Anwalt oder einer Behörde).

  • Bei Änderungen: Die bisherige Unterhaltsurkunde oder der gerichtliche Beschluss.

Die Vaterschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes oder zu jedem späteren Zeitpunkt anerkannt werden. Detaillierte Informationen hierzu bietet das entsprechende Merkblatt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiges Ausweisdokument.

  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Kindes (falls bereits vorhanden).

  • Vor der Geburt: Mutterpass.

  • Nach der Geburt (wenn noch keine Urkunde vorliegt): Geburtsanzeige der Klinik.

Nicht verheiratete Eltern können durch eine Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind festlegen. Auch hierzu gibt es weiterführende Informationen im Merkblatt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiges Ausweisdokument.

  • Vaterschaftsanerkennung.

  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Kindes (falls bereits vorhanden).

Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, benötigen für Behörden oder Banken oft einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Liegen keine gemeinsamen Sorgeerklärungen und keine gerichtlichen Entscheidungen zur Sorge vor, stellt das Jugendamt am Wohnort der Mutter eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister aus (sogenanntes Negativattest).

Antrag auf schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister

Mutter und Tocher beim rumtoben in der Kendlmühlfilze Grassau.