Wenn meldepflichtige Infektionskrankheiten auftreten, ermittelt das Gesundheitsamt Traunstein die Ursache und ergreift alle nötigen Maßnahmen, um eine Weiterverbreitung zu verhindern. So schützen wir die Gesundheit der Bevölkerung effektiv.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind.
Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden müssen und welche davon vom Gesundheitsamt an das Landesgesundheitsamt übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege für unterschiedliche Einrichtungen und Personengruppen dargestellt.
Lebensmittelbelehrung – Online und vor Ort Wer mit Lebensmitteln arbeitet – sie herstellt, verkauft oder verarbeitet – braucht eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese muss zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns nicht älter als drei Monate sein.
Auch für Schülergruppen im Rahmen von Schulpraktika ist eine Online-Belehrung möglich. Die Organisation erfolgt über die Schule in Absprache mit dem Gesundheitsamt.