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Die Kommunalaufsicht verwaltet die Vereinspauschale und andere Zuwendungsverfahren zur Förderung des Sports.

Voraussetzungen für die Antragstellung Eine Förderung setzt folgende Kriterien voraus:

  • Der Verein muss ein eingetragener, gemeinnütziger Verein sein (Feststellung des Finanzamtes).

  • Satzungsgemäße Pflege des Sports.

  • Nachweis eines Jugendanteils von mindestens zehn Prozent der Gesamtmitglieder (Ausnahme: Behinderten-, REHA- und Seniorensport).

  • Geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse.

  • Mitgliedschaft im BLSV, BSSB oder BVS.

  • Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Verein mindestens 500 Mitgliedereinheiten erreicht.

Frist: Der Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale und aller erforderlichen Unterlagen ist der 1. März eines Förderjahres. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Die Überwachung und Durchsetzung der bestehenden Schulpflicht ist eine wesentliche Aufgabe des Landratsamtes. Das Schulrecht ist im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt.

  • Dauer der Schulpflicht: Sie dauert grundsätzlich zwölf Jahre und gliedert sich in neun Jahre Vollzeitschulpflicht und drei Jahre Berufsschulpflicht. Nach Erwerb der mittleren Reife oder der Hochschulreife entfällt die Berufsschulpflicht.

Folgen bei Verletzung der Schulpflicht: Bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht kann die Schule beim Landratsamt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beantragen. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die sowohl die Schülerin/den Schüler als auch die Erziehungsberechtigten oder den Ausbildungsbetrieb betreffen kann, beispielsweise wenn:

  • Schulpflichtige ohne berechtigten Grund am Unterricht nicht teilnehmen.

  • Erziehungsberechtigte die regelmäßige Teilnahme minderjähriger Schulpflichtiger nicht sicherstellen.

  • Ausbildungsbetriebe Berufsschulpflichtige nicht zur Teilnahme an Veranstaltungen anhalten.

  • Die Schulanmeldung eines Schulpflichtigen unterlassen wird.

Schulzwang: Bei unberechtigtem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schule die Durchführung des sogenannten Schulzwangs beim Landratsamt beantragen. Dies führt dazu, dass schulpflichtige Kinder oder Jugendliche zwangsweise, meist durch die Polizei, zur Schule gebracht werden.

Der Handel mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken unterliegt einer staatlichen Kontrolle, die den Fortbestand land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sichern soll.

Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) Das GrdstVG greift kontrollierend in den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein, um die Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens zu schützen.

Bayerisches Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf ab einer Fläche von einem Hektar einer Genehmigung (teilweise auch unter 1,0 ha). Dies soll die unwirtschaftliche Verkleinerung der Grundstücke verhindern und einer ungesunden Eigentumsverteilung entgegenwirken.

  • Ablauf: Das Genehmigungsverfahren wird durch die beauftragten Notariate beim Landratsamt Traunstein eingeleitet.

  • Stellungnahmen: In das Verfahren fließen kraft Gesetzes Stellungnahmen des Bayerischen Bauernverbandes und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein ein.

  • Entscheidung: Die Entscheidung über die Genehmigung erfolgt grundsätzlich binnen eines Monats.

  • Vorkaufsrecht: Im Einzelfall kann das Landratsamt das sogenannte Siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten der Landwirtschaft ausüben (Vertretung durch die BBV-LandSiedlung GmbH).

Almgesetz (AlmG) Rechtsgeschäftliche Veräußerungen almwirtschaftlicher Grundstücke und Rechte an Almgrundstücken sind generell genehmigungspflichtig. Das Landratsamt Traunstein ist hier die zuständige Behörde.

Die staatliche Rechnungsprüfungsstelle ist bei der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Traunstein angesiedelt. Sie führt die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung von Gemeinden und anderen Körperschaften durch, die nicht dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zugewiesen sind.

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