Regelungen zum Gehölzschnitt zum Schutz von Natur und Artenvielfalt
Hecken, Feldgehölze und Bäume sind prägende Elemente der Landschaft, leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und dienen als unverzichtbare Lebensstätten und Verbindungskorridore für viele Tierarten. Zum Schutz dieser Habitate gelten verschiedene gesetzliche Regelungen.
Merkblatt: Baumfällung und GehölzschnittRechtliche Rahmenbedingungen
Zum Schutz von Gehölzbewohnern während ihrer Brut- und Aufzuchtzeiten gelten folgende gesetzliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes:
Zeitraum des Verbots:
In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden.
Das Verbot gilt innerhalb und außerhalb bebauter Bereiche (Hausgärten, freie Natur).
Ausnahmen: Ausgenommen von diesem Verbot sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses, zur Gesunderhaltung von Bäumen oder zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren.
Hecken und Feldgehölze in der Natur:
Hecken und Feldgehölze in der freien Natur sind nach Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht beseitigt werden.
Die Verjüngung und Pflege durch „Auf-den-Stock-Setzen“ (Rückschnitt auf ca. 15–20 cm über dem Boden) ist im Winterhalbjahr möglich, sollte aber abschnittsweise (maximal ein Drittel des Gesamtbestandes) und in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.
Spezieller Artenschutz (§ 44 BNatSchG)
Neben dem allgemeinen, zeitlich befristeten Schnittverbot gelten ganzjährig die strengen Vorschriften des Speziellen Artenschutzes für besonders geschützte Arten.
Bei sämtlichen Fällungen oder Schnitten, egal ob im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Flächen, dürfen wildlebende Tiere der geschützten Arten nicht beeinträchtigt und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden.
Betroffene Arten: Hierzu zählen unter anderem alle Vogelarten, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien.
Wichtige Prüfpflichten:
Vögel: Vor einem Schnitt muss durch eine eigene Überprüfung sichergestellt sein, dass kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln freigeschnitten oder zerstört wird.
Höhlen: Auch Höhlen in einem Baum, die von Fledermäusen, Höhlenbrütern oder anderen geschützten Arten bewohnt werden, müssen als Lebensraum erhalten bleiben.
Vergewissern Sie sich eigenverantwortlich vor der Durchführung von Schnittmaßnahmen, dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von besonders geschützten Tieren betroffen sind.
Weitere Einschränkungen
Zusätzlich zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen können weitere Einschränkungen durch folgende Regelwerke bestehen:
Schutzgebiets-Verordnungen
Bebauungspläne der Gemeinden
Landwirtschaftliche Vorschriften (Cross Compliance)
Nähere Informationen sind bei der zuständigen Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde erhältlich.