Erhalt von Dauergrünland zum Schutz von Artenvielfalt und Klima
Durch das Volksbegehren „Artenvielfalt und Naturschönheiten in Bayern“ wurde im August 2019 ein Umwandlungsverbot für Dauergrünland und Dauergrünlandbrache in das Bayerische Naturschutzgesetz aufgenommen (Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 BayNatSchG). Ziel ist es, wertvolle Lebensräume, die Biodiversität sowie die Funktion der Flächen zur Reduktion von Treibhausgasen und Stoffeinträgen in Gewässer zu sichern.
Dauergrünland: Flächen, die auf natürliche Weise entstanden sind oder angelegt und dauerhaft (mindestens 5 Jahre) als Wiese, Mähweide oder Weide genutzt werden, einschließlich Brachen.
Umwandlung vs. Umbruch: Das Gesetz verbietet die Grünlandumwandlung, nicht den einfachen Grünlandumbruch. Eine verbotene Umwandlung liegt nur dann vor, wenn die flächige Zerstörung der Grasnarbe mit einer Nutzungsänderung in Ackerland oder Dauerkulturen verbunden ist.
Ein Pflegeumbruch mit anschließender Neuansaat stellt keine verbotene Umwandlung dar, solange keine gesetzlich geschützten Biotope betroffen sind.
Von dem generellen Umwandlungsverbot kann die Untere Naturschutzbehörde (UNB) auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die entstandenen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden.
Voraussetzung für den Ausgleich: Ein Ausgleich wird geschaffen, wenn für die neu entstehende Ackerfläche eine bereits bestehende Ackerfläche in gleicher Größe im gleichen Naturraum neu als Dauergrünlandfläche angelegt wird.
Kein Ausgleich ist erforderlich für:
Dauergrünland, das ab 2015 neu entstanden ist (sogenanntes DG-neu).
Dauergrünland, das im Rahmen bestimmter Agrarumweltmaßnahmen (AUM) entstanden ist.
Für die Umwandlung ist sowohl eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (UNB) als auch eine förderrechtliche Genehmigung (AELF) erforderlich.
Antragstellung: Die Antragstellung erfolgt zentral über das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein (AELF). Das AELF leitet den Antrag an die Untere Naturschutzbehörde (UNB) weiter.
Zur AELF WebsiteBescheide: Der Antragsteller erhält anschließend beide Bescheide (den des AELF und den naturschutzrechtlichen Bescheid) vom AELF zugesandt.
Prüfkriterien der UNB: Die Untere Naturschutzbehörde prüft die geplante Umwandlungsfläche vor der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung insbesondere auf folgende Kriterien:
Erosionsgefährdete Hänge
Überschwemmungsgebiete oder Wasserschutzgebiete
Hoher Grundwasserstand oder Moorstandort
Gesetzlich geschütztes Biotop/Lebensstätte
Natura 2000-Gebiet (FFH-, Vogelschutzgebiet), Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet
Belange des Artenschutzes
Gebühren: Für den naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungsbescheid ist eine Mindestgebühr in Höhe von 50,00 € zu entrichten.