Förderung von bezahlbarem Wohnraum und Anpassungshilfen
Das Sachgebiet Sozialer Wohnungsbau ist zuständig für die Vergabe von geförderten Wohnungen sowie für verschiedene Programme zur Wohnraumförderung und zur Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung.
Vergabe von Sozialwohnungen
Zur Vormerkung auf die Zuweisung einer geförderten Wohnung ist die Beantragung eines kostenpflichtigen Wohnberechtigungsscheins erforderlich.
Gültigkeit: Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt ein Jahr. Der gezielte Schein gilt nur für eine bestimmte geförderte Wohnung.
Ablauf: Wird in den gewünschten Orten eine passende Wohnung frei, wird diese unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters angeboten.
Wartezeiten: Auch nach Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist mit langen Wartezeiten zu rechnen; ein Anspruch auf den Bezug einer Wohnung besteht nicht.
Benennung nach sozialer Rangfolge
Für die Städte bzw. Gemeinden Grassau, Ruhpolding, Traunreut, Traunstein, Vachendorf und Waging ist zusätzlich zum Wohnberechtigungsschein eine Benennung nach sozialer Rangfolge (Dringlichkeit) erforderlich (Art. 5 BayWoBindG i. Verb. m. § 3 DVWoR). Diese Kommunen sind als Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf eingestuft. Die Beantragung erfolgt mit dem gleichen Antrag, zieht jedoch zusätzliche Gebühren nach sich.
Hinweis: Für die Sozialwohnungsvergabe im Stadtgebiet Traunstein ist weiterhin die Stadtverwaltung Traunstein zuständig.
Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF)
Die EOZF ist ein Zuschuss zur Reduzierung der Mietkosten für Wohnraum, der im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gebaut wurde. Die Zusatzförderung muss vom Mieter dieses Wohnraums beantragt werden. Sie ist vom jährlichen Gesamteinkommen des Haushalts abhängig und wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Wohnungsbauförderung (Eigenwohnraum)
Der Freistaat Bayern fördert den Neubau oder Erwerb von Wohnungseigentum (Haus, Doppelhaushälfte, Eigentumswohnung). Die Förderung erfolgt durch Darlehen aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm und/oder dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm.
Wichtiger Hinweis: Für staatliches Baudarlehen/Bayerisches Wohnungsbauprogramm, Zuschuss Zweiterwerb und Kinderzuschuss sowie Anpassungsmaßnahmen stehen vom Freistaat Bayern bis auf Weiteres keine Fördermittel zur Verfügung. Eine Antragstellung ist voraussichtlich im Jahr 2025 nicht möglich. Mittel des Bayerischen Zinsverbilligungsprogrammes (BayernLabo) können jedoch weiterhin bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Allgemeine Voraussetzungen für eine Förderung:
Persönliches Beratungsgespräch vor Antragstellung nach Terminvereinbarung.
Antragstellung vor Beginn der Maßnahme.
Einhaltung der Einkommensgrenze.
Nachweis über Eigenkapital (mindestens 15 % der Gesamtkosten) und Fremddarlehen.
Angemessenheit von Grundstück, Wohnfläche und Baukosten sowie Tragbarkeit der Belastung.
Hinweis: Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Zuständigkeit für die Förderung des Mietwohnungsbaus liegt bei der Regierung von Oberbayern.
Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Die Förderung für Maßnahmen wie behindertengerechter Badumbau, Einbau eines Aufzugs, einer Rampe oder Schwellenentfernung erfolgt durch ein leistungsfreies Baudarlehen.
Voraussetzungen:
Antragstellung in der Regel vor Beginn der Maßnahme.
Nachweis einer Behinderung (nach § 2 Abs. 1 SGB IX).
Einhaltung der Einkommensgrenze.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
Leistungsinhalt:
Die Förderung besteht aus einem zins- und tilgungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 € je Wohnung.
Finanzierungsmittel von vorrangigen Leistungsträgern (z. B. Pflegegeldkasse) werden angerechnet.
Das Darlehen wird nach fünfjähriger ordnungsgemäßer Belegung mit der behinderten Person in einen Zuschuss umgewandelt, d. h. das Darlehen wird erlassen.