04.10.2021 

Regelungen zu Testmöglichkeiten ab 11.10.2021

Ab dem 11.10.2021 laufen die kostenlosen Testmöglichkeiten in ganz Bayern überwiegend aus. Lediglich für Personen, die sich nicht impfen lassen können, bleiben die Tests kostenlos. Dazu zählen beispielsweise Kinder unter 12 Jahren oder Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Auch für angeordnete Testungen, z.B. als enge Kontaktperson, bei einem Warnhinweis der Corona-Warn-App oder PCR-Bestätigungstestungen nach einem positiven Antigenschnelltest, werden die Testungen kostenlos bleiben. Zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2021 können sich auch Personen noch kostenlos testen lassen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem hat der Freistaat Bayern weitere Ausnahmen für kostenfreie Tests angekündigt (z.B. für Besucher von Pflegeeinrichtungen, Studierende etc.). Genauere Information werden bekannt gegeben, sobald die genauen Vorgaben feststehen.

In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesministerium für Gesundheit zur Ausstellung und Gültigkeit von Testnachweisen geäußert.

Für Einrichtungen, die nur nach Vorlage eines Testnachweises betreten werden können - beispielsweise Friseure, Gastronomen oder sonstigen kulturellen Veranstaltungen - gilt für Selbsttests unter Aufsicht Folgendes:

  • Die Möglichkeit eines Selbsttests unter Aufsicht vor Ort muss nicht angeboten werden
  • Wird ein Selbsttest unter Aufsicht angeboten, muss ein entsprechender Testnachweis ausgestellt werden
  • Dieser Testnachweis gilt nur noch an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde und ist für andere testgebundene Angebote nicht nutzbar.

Ein Testzertifikat, welches 24-Stunden gültig ist, kann weiterhin in den kommunalen Testzentren oder von testenden Arztpraxen sowie Apotheken ausgestellt werden. Außerdem in den Schnelltestzentren, die von den lokalen Hilfsorganisationen (BRK, Malteser oder DLRG) oder vom Gesundheitsamt beauftragten Dritten betrieben werden. Alle Teststellen im Landkreis finden Sie hier. Auch die betrieblichen Testungen im Sinne des Arbeitsschutzes können von entsprechend geschultem Personal des Arbeitsgebers zertifiziert und 24 Stunden für andere testgebundene Angebote genutzt werden.

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