08.05.2020 

Wassersport in Zeiten der Corona-Pandemie

Aktualisierung mit Stand vom 08.05.2020:

Ab dem 11.05.2020 ist das Betreten von Gebäuden zu dem ausschließlichen Zweck, das erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, zulässig. Damit ist auch ein Zugriff auf Wasserfahrzeuge in Marinas oder Segelclubs rein zum Zwecke der Sportausübung wieder möglich.

An die Stelle der bisher geltenden Ausgansbeschränkung ist eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum getreten. Demnach ist auch das Motorbootfahren, unabhängig von einem konkreten Anlass und damit auch aus reinem Fahrvergnügen erlaubt, sofern Kontaktbeschränkungen und Hygiene- und Schutzstandards beachtet werden.

Das Fahren mit Motor und Segelbooten direkt aus den Häfen und Liegeplätzen heraus ist erlaubt. Ebenso ist das Kranen bzw. Slippen der Boote und das Einbringen der Schwimmstege gestattet. Für die Häfen sollten entsprechende Verfahrensanweisungen, die das Abstandsgebot und das Tragen von Masken z.B. beim Kranen und Slippen und dem Einbringen von Stegen regeln, erlassen werden.

Die Häfen selbst mit ihrer Gastronomie und Club- sowie Nebengebäuden bleiben weiter außer für die oben genannten Zwecke gesperrt.

Für Spitzensportler in nichtolympischen Disziplinen ist das Training wie für jeden Privatmann erlaubt. Instandsetzungsarbeiten an Booten in Häfen durch Privatpersonen sind wieder zulässig. Das Abhalten von Wettkämpfen, wie Regatten, ist derzeit noch nicht wieder gestattet.

Weiter Infos finden Sie hier.

 

Aktualisierung mit Stand vom 06.05.2020:

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gilt noch bis Ablauf 10.05.2020. Die 3. BayIfSMV wurde mit Wirkung 06.05.20 dergestalt geändert, als dass die bisher geltende Ausgangsbeschränkung in eine Kontaktbeschränkung gelockert wurde.

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind nach wie vor erlaubt, allerdings ab sofort höchstens im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie einer weiteren Person. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen einzuhalten.

Zugelassen sind z.B.:

  • Bootfahren mit Segel-/Ruder- und maschinengetriebenen Booten
  • Stand-up-Paddeln
  • Kitesurfen, Windsurfen
  • u.ä.

 

Gleiches gilt für Angeln, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt. 

Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

Untersagt ist zumindest noch bis zum in Kraft treten der 4. BayIfSMV am 11.05.20 der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. noch immer für den herkömmlichen Betrieb gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu entnehmen ist.

Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.

Am 11.05.2020 löst die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) die dritte ab. Mindestens bis dahin gilt oben genanntes.

Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird insbesondere jetzt anderweitig gebraucht.

 

Aktualisierung vom 01.05.2020:

Die Sportausübung ist nun seit 20.04.2020 auch mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Hausstandes möglich. Dann aber nur mit dieser nicht erlaubt ist also z.B. man selbst, die Ehefrau und ein Segelfreund gemeinsam auf einem Boot.

Das Vermieten von Sportgeräten und -ausrüstung ist wieder zulässig, wie der „Positivliste“ des StMGP zu entnehmen ist. Darunter fallen alle nicht maschinengetriebenen Fahrzeuge (z.B. Ruderboote, Segelboote) als auch nach Klarstellung vom 04.05.2020 auch Elektroboote.

Das Verlassen des eigenen Hausstands zum Zwecke des Fahrens mit einem maschinengetriebenen Sportfahrzeug ist nach Auslegung vom 04.05.2020 zulässig.

Die Vermieter und Bootsführer sollten allerdings beachten, dass die Wasserrettung nur eingeschränkt verfügbar ist und demnach die Sicherheit der Mieter durch die Garantenstellung der Vermieter deren Verantwortung unterliegt.

Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen und Bootshallen liegen uns mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor. Darüber werden die Innen- und Sportminister der Länder in den nächsten Tagen beraten. Sobald dem Landratsamt Ergebnisse bekannt werden, werden diese zeitnah auf unsere Homepage eingestellt.

 

Erstmeldung:

Am 1. April hat die neue Wasserportsaison begonnen. Angesichts der Allgemeinverfügungen zur Eindämmung des Coronavirus sind Sport und Bewegung an der frischen Luft zwar nach wie vor erlaubt, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder einer weiteren Person (siehe Änderung vom 20.04.2020) und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Mit Blick auf den Wassersport heißt das:

  • Aktualisierung/Nähere Auslegung (09.04.): Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. ausgeschlossen. Sie bleiben gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt. Auch die Vermietung von allen denkbaren Wassersportfahrzeugen dient der Freizeitgestaltung und ist untersagt.
  • Aktualisierung/Nähere Auslegung (09.04.): Der Kranbetrieb von Booten ist grundsätzlich nur gewerblich zulässig. Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, z.B. an öffentlichen Slipstellen, zulässig. Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig.  
  • Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder einer weiteren Person (siehe Änderung vom 20.04.2020) in Form von:
    • Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten, Motorbooten.
    • Standup Paddeln
    • Kitesurfen, Windsurfen u.ä.

 

Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter "sportliche Betätigung". Ein Einwassern ist lediglich an öffentlich zugängigen Slipstellen zulässig. Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei gebunden wird.

Unter dem Aspekt des Gemeinwohls besteht daher die nachdrückliche Bitte, zu Hause zu bleiben bzw. Bewegung an der frischeren Luft in der unmittelbaren näheren Umgebung durchzuführen. Es wird dringend davon abgeraten, Ausflüge an den See oder in die Berge zu unternehmen. Eine extra unternommene Anfahrt z.B. zum Segel an den Chiemsee ist nicht im Sinne der Allgemeinverfügung und soll unterbleiben. Der Auslegungstext der Wasserschutzpolizei-Zentralstelle Bayern ist auch unter https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt abrufbar.

« zurück zur Übersicht