- Rund um das Thema Sorgerecht und Unterhalt
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Informationen rund um das Thema Sorgerecht und Unterhalt finden Sie hier.
- Grundlegende Informationen zur Beistandschaft
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Auf schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils (oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge auf Antrag des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet) wird das Jugendamt "Beistand" des Kindes für folgende Aufgaben:
- Vaterschaftsfeststellung bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern
- Berechnung, Titulierung und Beitreibung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger KinderIm Rahmen der Beratung und Unterstützung sind wir außerdem in folgenden Bereichen tätig:
- Berechnung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
- Berechnung des Unterhalts für junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
Gerne beraten wir Sie telefonisch oder persönlich, über eine individuelle Antragstellung!Hinweis:
Der Beistand ist Parteivertreter des Kindes. Sofern das Amt für Jugend und Familie für ein Kind weder im Rahmen einer Beistandschaft, noch beratend und unterstützend tätig ist, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil in der Unterhaltsangelegenheit durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie keine konkrete Einzelberatung erhalten. -
- Informationen zur Feststellung der Vaterschaft
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Wenn die Mutter bei der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindsvater verheiratet war und die Vaterschaft nicht anerkannt wurde, steht zunächst nur die Mutter und das Kind in der Geburtsurkunde. Das Kind hat aus rechtlicher Sicht zunächst keinen Vater.
Ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung werden weder verwandtschaftliche Beziehungen noch Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber dem Vater begründet. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Vaterschaft für das Kind festgestellt wird.
Sollte der Vater des Kindes freiwillig keine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnen, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden.
Falls die Mutter keinen Anwalt beauftragen möchte, bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen einer Beistandschaft Hilfe bei einem gerichtlichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft an. In der Regel wird bei einer gerichtlichen Klärung ein DNA-Gutachten eingeholt.
Vater und Mutter können auch selbst ein DNA-Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten dieses Gutachtens müssen sie dann untereinander regeln. Sie wählen selbst einen Gutachter aus und lassen in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt ein Gutachten erstellen. Wichtig ist, dass sich beide Elternteile und das Kind sich einvernehmlich für ein privates Gutachten entscheiden.
- Informationen zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch die Beistandschaft
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Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der nicht betreuende Elternteil ist grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet.
Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern. Bei der Ermittlung der Bedarfshöhe wird in der Regel auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteil abgestellt, wobei in der Regel eine Festlegung der Unterhaltshöhe gemäß der Düsseldorfer Tabelle (Oberlandesgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle (nrw.de) erfolgt.
Um den Umfang der Unterhaltsverpflichtung ermitteln zu können, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich verpflichtet, gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie Traunstein, Auskünfte über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
Nach erfolgter Auswertung der Auskünfte, erfolgt eine Unterhaltsfestsetzung gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil, mit entsprechender Aufforderung zur Zahlung und Titulierung des errechneten Unterhalts.
Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung und Titulierung des Unterhalts nicht, oder nur unzureichend nachkommen, kann die Beistandschaft den Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich durchsetzen.
Die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht stellt möglicherweise einen Straftatbestand nach § 170 StGB dar und kann dementsprechend strafrechtlich verfolgt werden.
Das Kind kann neben dem monatlichen laufenden Unterhalt einen Anspruch auf unterhaltsrechtlichen Mehr- und/oder Sonderbedarf haben. Dies setzt jedoch eine Leistungsfähigkeit der Elternteile voraus.
Mehrbedarf ist ein regelmäßig anfallender Bedarf, der in den monatlichen Unterhaltszahlungen nicht enthalten ist. Dies kann bspw. sein: notwendige Nachhilfekosten, Schulgeld, Beiträge für die Krankenversicherung.
Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlicher hoher Bedarf des Kindes. Dies kann bspw. sein: Kosten für eine medizinisch notwendige Kieferorthopädische Behandlung, Kosten für die Erstanschaffung einer angemessenen Sehhilfe oder die Säuglingserstausstattung.
Kosten zum Schuljahresbeginn, für Kommunion/Firmung/Konfirmation, Führerschein stellen i.d.R. keinen Sonderbedarf dar, da diese Kosten vorhersehbar und planbar sind.
Hinweis:
Sollten die Eltern verheiratet aber getrennt lebend sein, könnten sich zwischen den Ehegatten Ansprüche auf Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt ergeben. Die Geltendmachung dieser Ansprüche fällt nicht unter den Aufgabenbereich der Beistandschaft. Hierzu müssten sich die Eltern an einen Rechtsanwalt wenden.
- Informationen zur Führung der Beistandschaft durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie
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Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Allerdings ist der Beistand in allen Unterhaltsangelegenheiten ebenfalls gesetzlicher Vertreter des Kindes und ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden.
Für eine gute Zusammenarbeit ist der Beistand auf die Unterstützung durch den sorgeberechtigten bzw. hauptbetreuenden Elternteil angewiesen. Veränderungen (z.B. Änderung der Anschrift, Bankverbindung, Inanspruchnahme von Sozialleistungen, Einkommen des Kindes) sind frühzeitig mitzuteilen.
Die Führung der Beistandschaft ist grundsätzlich kostenfrei.
Sämtliche mit der Beistandschaft im Zusammenhang stehenden Aufgaben (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Mitwirkung in Insolvenzverfahren) werden durch den Beistand wahrgenommen.
Allerdings können bei der Einleitung von gerichtlichen Verfahren Kosten entstehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenseite ein gerichtliches Verfahren einleitet. Nicht in jedem Fall wird dem Kind oder dem Elternteil hierfür Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe gewährt. In allen gerichtlichen Verfahren können jedoch auch bei bewilligter Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe Gerichtskosten und Kosten für einen Rechtsanwalt der Gegenseite entstehen.
Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden. Sie endet automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Bei einem Umzug in einen anderen Landkreis, wird die Beistandschaftsakte an das dort zuständige Jugendamt abgegeben, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Bezüglich weiterer möglicher Leistungen und Hilfen verweisen wir auf das Merkblatt für Familien und Alleinerziehende.
- Unterhalt für junge Volljährige
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Allgemeine Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.