Bauvorhaben im Außenbereich sind auf Grund ihrer diversen Auswirkungen auf Natur und Landschaft (Versiegelung von Grundflächen) grundsätzlich als Eingriff nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu werten.
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen sowie nicht vermeidbare Eingriffe durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren.
Es muss daher ein Plan erstellt werden, der die zur Minimierung und zum Ausgleich der Eingriffswirkungen erforderlichen Maßnahmen aufzeigt und den Nachweis erbringt, dass der Eingriff dadurch kompensiert werden kann.
Der Eingriff und die notwendige Ausgleichsfläche werden nach der „Bayerischen Kompensationsverordnung“ (BayKompV) bilanziert.
Bei kleineren Bauvorhaben (200 bis 2.000 m² Flächenversiegelung auf Acker oder Intensivgrünland) wird auf die „Arbeitshilfe für einfache Bauvorhaben im Außenbereich“ verwiesen. (Download auf der Seite des Landesamtes für Umwelt möglich). Es kann auch das „Merkblatt zum Bepflanzungsplan“ des Landratsamtes zur Information herangezogen werden.
Die Entwürfe der Planungen können gerne mit den für die jeweilige Gemeinde zuständigen Fachkräften für Naturschutz abgesprochen werden.