Gesetzlich geschützte Biotope
Ökologisch wertvolle und selten gewordene Lebensräume wie z.B. Sümpfe, Röhrichte, Nasswiesen, Moore, Quellen, Sumpf- und Auwälder, Verlandungsbereiche, naturnahe Gewässer, Trocken- und Magerstandorte, artenreiche Wiesen und extensiv genutzte Obstwiesen, die umgangssprachlich als „Biotope“ bezeichnet werden, sind nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geschützt. In diesen gesetzlich geschützten Biotopen sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können wie z.B. Abgrabungen, Drainagen, Aufforstungen, Errichtung baulicher Anlagen verboten. In begründeten Fällen können Ausnahmegenehmigungen durch die Naturschutzbehörde des Landratsamts erteilt werden. Zur Klärung der Frage, ob eine Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop ist, wenden Sie sich bitte an die Naturschutzbehörde im Landratsamt.
Biotopkartierung
Die Biotopkartierung ist eine systematische Erfassung und Beschreibung von Lebensräumen in Bezug auf ihre Vegetation nach methodisch einheitlichen Vorgaben, die vom Landesamt für Umweltschutz (LfU) bayernweit durchgeführt wird. (Lebensräume und Fundorte von Tieren werden dagegen in der Artenschutzkartierung (ASK) erfasst). Ziel ist eine Inventarisierung der Landschaft nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Die im Gelände erfassten Biotope werden flächenmäßig in Karten dargestellt und mit detaillierten Beschreibungen und Artenlisten hinterlegt. Die Biotopkartierung ist eine wesentliche Planungs- und Beurteilungsgrundlage für Planungsbüros, Behörden und Politik. Sie selbst besitzt keine rechtlichen Wirkungen. Entspricht ein Biotop jedoch den Kriterien der gesetzlich geschützten Biotope (siehe oben), genießt es den besonderen Schutz und darf nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden. Dieser Schutz ist unabhängig davon, ob es in der Biotopkartierung erfasst wurde oder nicht.
Für jeden Bürger sind die Inhalte der Biotopkartierung im Programm Fis-Natur einsehbar.