Staatliches Abfallrecht
Das staatliche Abfallrecht dient der Überwachung und Umsetzung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften zur Abfallbeseitigung und -verwertung. Es ist klar von der kommunalen Abfallwirtschaft (Müllabfuhr, Wertstoffe) des Landkreises zu unterscheiden. Die Gesetzes- und Verordnungstexte sind über das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abrufbar.
Kernaufgaben im staatlichen Abfallrecht
Das Landratsamt Traunstein wird in Genehmigungsverfahren, bei Anordnungen und im Bereich von Bußgeldverfahren tätig.
Schwerpunkte sind:
Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung verbotener Ablagerungen
Durchführung abfallrechtlicher Überwachungen
Durchführung von abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Amtshandlungen zu Nachweis- und Registerpflichten bei nicht gefährlichen Abfällen
Stellungnahmen in verwaltungsrechtlichen Verfahren
Relevante Vorschriften (Auszug) - Zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen, deren Vollzug das Landratsamt überwacht, gehören unter anderem:
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Ersatzbaustoffverordnung
Gewerbeabfallverordnung
Verpackungsgesetz
Nachweisverordnung
Altholzverordnung
Deponieverordnung
Altfahrzeugverordnung
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Immissionsschutzrecht
Das Immissionsschutzrecht zielt darauf ab, Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und deren Entstehung vorzubeugen.
Feinstaub und Lichtimmissionen
Sonstige Immissionen (z.B. Erschütterungen, Gerüche)
Schwerpunkte sind:
Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Änderungsverfahren
Regelmäßige Überwachung von Anlagen
Technische Prüfung von Bauleitplänen als Träger öffentlicher Belange sowie von bau-, wasser- und sicherheitsrechtlichen Anträge
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbstständiger Teil des Verwaltungsverfahrens. Wesentliches Element des Verfahrens ist die Behördenbeteiligung sowie die Einbeziehung der Öffentlichkeit.
Ob ein Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, hängt im wesentlichen von den im Anhang zum UVPG genannten Schwellenwerten ab.