Die Sozialhilfe erbringt eine Vielzahl von Hilfen, die den verschiedenen persönlichen Lebenslagen entsprechen, darunter auch die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Antragsberechtigt sind Personen mit folgenden Voraussetzungen:
- Bezug einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze,
- voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung auf Zeit.
Als Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die Sozialhilfe die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt wird grundsätzlich durch laufende Leistungen erbracht. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach gesetzlich festgelegten Regelsätzen.
Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt wird der persönliche monatliche Bedarf den Einkünften in Geld oder Geldwert und dem Vermögen gegenübergestellt. Zum monatlichen Bedarf gehören der Regelsatz, die Kosten der Unterkunft (in angemessener Höhe) und möglicherweise ein Mehrbedarf. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch überprüft, ob und inwieweit Ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen (Kinder, Eltern) in der Lage sind, Unterhaltszahlungen für Sie zu leisten.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Antragsberechtigt sind Personen mit folgenden Voraussetzungen:
- Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik,
- Erreichung der Regelaltersgrenze,
- Volljährige, wenn sie voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.
Die Leistungen der Grundsicherung entsprechen in Inhalt und Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt und sind wie diese einkommens- und vermögensabhängig.
Wenn der Antragsteller mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren volljährigen Kindern oder ihren Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches zu versteuerndes Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Einmalige Hilfen
Einmalige Hilfen gibt es nur für
- die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit Hausrat,
- die erstmalige Ausstattung mit Bekleidung (auch Schwangerschaftsbedarf und Bedarf anlässlich einer Geburt) und
- für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung, sowie die Miete von therapeutischen Geräten.