Für den Bereich der Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Für die Erteilung von Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist die Untere Verkehrsbehörde zuständig.
Für die Fahrwegbestimmung bei der Beförderung
- entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
- entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB
wurde in Bayern eine Allgemeinverfügung erlassen.
Sofern Gefahrgutbeförderungen dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung unterliegen, bedarf es keiner gesonderten schriftlichen Fahrwegbestimmung durch die Untere Verkehrsbehörde. Der Beförderer hat die Allgemeinverfügung zu beachten und eigenverantwortlich den Fahrweg nach dem Positivnetz festzulegen.
Für die Beförderung aller anderen gefährlichen Güter, für die nach den Vorschriften des § 35a in Verbindung mit § 35b GGVSEB eine Fahrwegbestimmung erforderlich ist, muss vor Beginn der Beförderung bei der Unteren Verkehrsbehörde die Fahrwegbestimmung beantragt werden.